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728 Das Verwaltungsrecht.
rungen der öffentlichen Schul= und Erziehungsanstalten an Schul-
und Pensionsgeld der Rechtsweg unbedingt gestattet. «
Für die innere Einrichtung der höheren Unterrichtsanstalten be—
steht keine gesetzliche Bestimmung, wonach sie einen bestimmten kon—
fessionellen Charakter haben müßten. Wohl aber war ein solcher
stiftungs- oder observanzmäßig den meisten Schulen beigelegt.
Da ferner nach der geschichtlichen Entwicklung auch des höheren
Schulwesens in Preußen die Konfessionalität allgemein herrschend
war, und die Unterrichtsverwaltung bei Neugründung von Schulen
stets die Beilegung eines konfessionellen Charakters verlangte, so
konute man sehr wohl behaupten, daß die Konfessionalität des
höheren Unterrichtswesens in Preußen auf einem allgemeinen
Gewohnheitsrechte beruhe. Infolge der Anfechtungen, welche der
Standpunkt der Verwaltung zu erfahren hattet), hat jedoch die
Regierung seit 1872 ihre frühere Auffassung preisgegeben und
damit das bestehende Gewohnheitsrecht durchbrochen. Es wird
seitdem anerkannt, daß die höheren Schulen zwar nicht konfessionell
sein müssen, wohl aber konfessionell sein können und zum weitaus
überwiegenden Teile auch wirklich sind?).
Nach dem Lehrziele, welche die höheren Schulen verfolgen,
unterscheidet man Gymnasien, Realgymnasiens), Oberrealschulen,
Realschulen, höhere Bürgerschulen, höhere Mädchenschulen, Ober-
Lyzeen, Lyzeen, Gewerbeschulen und sonstige Fachschulen. Lehr-
plau und Lehrziel der höheren Schulen beruhen gegenwärtig auf
den A.Erlassen vom 29. Mai 1901 und 15./18. August 1908 und
den Ministerialerlassen vom 20). Mai 1901 und 12. Dezember
19087'). Je nach dem Schulbesuche bezw. der Zurücklegung ciner
Abgangsprüfung richtet sich die Zulassung zum einjährigen Militär-
dienste, zum Universitätsstudium und zu verschiedenen Stellungen
im Staatsdienste. Mit Rücksicht auf das Recht der Schulen,
Befähigungszeugnisse für den einjährigen Militärdienst auszu-
stellen, besteht eine besondere Reichsschulkommission für die Ein-
4) Vgl. namentlich Gucist, Konfessionelle Schule S. 19 ff.
5) Wiese a. a. O. Bd. 3, S. 18.
6) Sosern diese Schulen noch unvollständig sind, spricht man vom
Progbmnasien und Nealprogymuasien.
7) Centralblatt der Unterr.-Verw. 1901, S. 471; 1908, S. 69,
691, 742.