Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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728 Das Verwaltungsrecht. 
rungen der öffentlichen Schul= und Erziehungsanstalten an Schul- 
und Pensionsgeld der Rechtsweg unbedingt gestattet. « 
Für die innere Einrichtung der höheren Unterrichtsanstalten be— 
steht keine gesetzliche Bestimmung, wonach sie einen bestimmten kon— 
fessionellen Charakter haben müßten. Wohl aber war ein solcher 
stiftungs- oder observanzmäßig den meisten Schulen beigelegt. 
Da ferner nach der geschichtlichen Entwicklung auch des höheren 
Schulwesens in Preußen die Konfessionalität allgemein herrschend 
war, und die Unterrichtsverwaltung bei Neugründung von Schulen 
stets die Beilegung eines konfessionellen Charakters verlangte, so 
konute man sehr wohl behaupten, daß die Konfessionalität des 
höheren Unterrichtswesens in Preußen auf einem allgemeinen 
Gewohnheitsrechte beruhe. Infolge der Anfechtungen, welche der 
Standpunkt der Verwaltung zu erfahren hattet), hat jedoch die 
Regierung seit 1872 ihre frühere Auffassung preisgegeben und 
damit das bestehende Gewohnheitsrecht durchbrochen. Es wird 
seitdem anerkannt, daß die höheren Schulen zwar nicht konfessionell 
sein müssen, wohl aber konfessionell sein können und zum weitaus 
überwiegenden Teile auch wirklich sind?). 
Nach dem Lehrziele, welche die höheren Schulen verfolgen, 
unterscheidet man Gymnasien, Realgymnasiens), Oberrealschulen, 
Realschulen, höhere Bürgerschulen, höhere Mädchenschulen, Ober- 
Lyzeen, Lyzeen, Gewerbeschulen und sonstige Fachschulen. Lehr- 
plau und Lehrziel der höheren Schulen beruhen gegenwärtig auf 
den A.Erlassen vom 29. Mai 1901 und 15./18. August 1908 und 
den Ministerialerlassen vom 20). Mai 1901 und 12. Dezember 
19087'). Je nach dem Schulbesuche bezw. der Zurücklegung ciner 
Abgangsprüfung richtet sich die Zulassung zum einjährigen Militär- 
dienste, zum Universitätsstudium und zu verschiedenen Stellungen 
im Staatsdienste. Mit Rücksicht auf das Recht der Schulen, 
Befähigungszeugnisse für den einjährigen Militärdienst auszu- 
stellen, besteht eine besondere Reichsschulkommission für die Ein- 
4) Vgl. namentlich Gucist, Konfessionelle Schule S. 19 ff. 
5) Wiese a. a. O. Bd. 3, S. 18. 
6) Sosern diese Schulen noch unvollständig sind, spricht man vom 
Progbmnasien und Nealprogymuasien. 
7) Centralblatt der Unterr.-Verw. 1901, S. 471; 1908, S. 69, 
691, 742.
	        
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