Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

5 5225 Das höhere Unterrichtswesen. 729 
ordnung und die Beaufsichtigung der berechtigten höheren Lehr- 
anstaltenz). . 
Im übrigen entzieht sich die innere Einrichtung des höhere: 
Schulwesens der juristischen Erörterung und fällt in das Gebiet der 
Unterrichtspolitik und Pädagogik. 
Die Anstellung des Lehrerpersonals erfolgt durch den Patron 
der Schule. Sofern die Schule nicht königlichen Patronats ist, 
bedarf jede Ernennung der staatlichen Bestätigung. Diese Grund- 
sätze ergeben sich für die landrechtlichen Gebietsteile aus §8§ 59, 
60 II, 12 ALR., für das übrige Staatsgebiet aus einem allge- 
meinen Gewohnheitsrechte. Die Ernennung oder Bestätigung ge- 
schieht bei den Direktoren der Gymnasien und der diesen gleich- 
gestellten Anstalten durch den König, im übrigen je nach der 
Wichtigkeit der Schule oder der Stellung des Lehrers durch den 
Unterrichtsminister oder das Provinzialschulkollegiumo'). Die per- 
sönlichen Erfordernisse für die Anstellung sind durchweg durch 
ministerielle Erlasse bestimmt und zwar sind die Anforderungen 
verschieden, je nachdem die Stellung die Befähigung zum höheren 
Schulamteio) oder nur diejenige eines Volksschullehrers oder eines 
technischen Lehrers verlangt. 
Die allgemeine Rechtsstellung der an höheren Schulen ange- 
stellten Lehrer ergibt sich ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit 
ihrer persönlichen Befähigung daraus, daß sie für Veranstaltungen 
des Staates von diesem oder von öffentlichen Korporationen be- 
stellte Beamte sind. Sie haben daher, wie §88 65 II, 12 ALR. für 
die landrechtlichen Gebietsteile ausdrücklich anerkennt, die Rechte 
und Pflichten der Staatsbeamten, und es finden die allgemeinen 
Normen des Beamtenrechts auch auf die Lehrer an höheren Unter- 
richtsanstalten Anwendung. Damit) ist freilich noch nicht entschieden, 
ob sie unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte sind. Erstere 
  
8) Vol. über sie Laband, StR. des Deutschen Reiches Bd. 1, 
S. 394. 
9) Vgl. Verordnung vom 9. Dezember 1842 — GS. 1843, S. 1 —, 
Kabinettsorder vom 10. November 1842 — Ml. der inn. Verw. 1863, 
S. 6 —, und wegen der neuen Provinzen Erlaß vom 13. März 1867 — 
a. a. O. 1867, S. 113. 
10) Prüfungsordnung vom 12. September 1898 — Centr. Bl. der 
Unterr. Verw. 1898, S. 692 — mit Ergänzungen vom 26. Februar 1901 
und 17. August 1906 — a. a. O. 1901, S. 279; 1906, S. 692 —. „
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.