732 Das Verwaltungsrecht. 8225
juristischen Person in privatrechtlicher Beziehung in Betracht
kommt, handelt es sich nach feststehender Verwaltungspraxis um
Anstalten. Denn die Vertretung liegt nicht den Organen der Ge—
nossenschaft, sondern den Kuratoren, den Kommissaren des vorge-
setzten Ministeriums, ob. Im übrigen spielt das eigene Vermögen
der meisten Hochschulen eine sehr geringe Rolle. Es ist im wesent-
lichen Verwaltungsvermögen, bestehend in den Gebäuden, und
Zweckvermögen für bestimmte Aufgaben, Stipendien usw. Finanz-
vermögen, das einen fortlaufenden Ertrag lieferte, spielt nur bei der
aus dem Mittelalter überkommenen Universität Greifswald eine
erheblichere Rolle. Der Unterhalt der Hochschulen erfolgt daher
im wesentlichen aus der Staatskasse nach Maßgabe der Etats.
Für die genossenschaftliche Selbstverwaltung waren die deut-
schen Universitäten ursprünglich nach dem Muster von Paris be-
gründet als Magister-Korporationen mit Aktivbürgerrecht aller
Lehrenden. Im Laufe der weiteren Entwicklung verknöcherte diese
Organisation immer mehr. Zunächst wurden in Universität und
Fakultät die Privatdozenten, dann auch die außerordentlichen Pro-
fessoren ausgeschieden, so daß nur noch die ordentlichen Vrofessoren
ein Aktivbürgerrecht hatten. Bei dieser Verknöcherung ist es im
wesentlichen verblieben. Durch Allerhöchsten Erlaß vom 30. Mai
1910 ist jedoch den ctatsmäßigen außerordentlichen Professoren,
jedoch höchstens in Zahl der Hälfte der ordentlichen, Teilnahme
an der Rektorwahl und für in der Fakultät nicht vertretene Sonder-
fächer in Angelegenheiten dieses Sonderfaches Sitz und Stimme in
der Fakultät eingeräumt.
Die Universität wird vertreten durch Rektor und Senat. Der
Rektor wird alljährlich gewählt. Mitglieder des Senates sind
austerdem der Rektor des Vorjahres als Prorektor, der Universitäts-
richter, die Dekane und alljährlich gewählte Senatoren. Daneben
besteht bei einzelnen Universitäten, wie Königsberg und Kiel, ein
großes Konzilium aller ordentlichen Professoren für gewisse An-
gelegenheiten. Die Selbstverwaltung erstreckt sich über gemeinsame
Veranstaltungen und Einrichtungen der Universität und Hand-
habung der Disziplin über die Studierenden. Der Rektor bezieht
zum Teil ganz erhebliche Gebühren aus Immatrikulationen usw.
Fakultäten gibt es gewöhnlich vier, die theologische, juristische,
medizinische und philosophische. Breslau und Bonn haben je eine