Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

734 Das Berwaltungsrecht. 8225 
) 
Außer dem Gehalte der etatsmäßigen Lehrer beziehen sämt— 
liche Lehrer Honorar von den Zuhörern. Seine Bemessung unter— 
liegt der Staatsaufsicht. Den besoldeten Professoren wird es nach 
dem Besoldungsgesetze zum Teil vom Staate konfisziert. 
Die besondere akademische Gerichtsbarkeit über die Studieren- 
den ist fortgefallen. Doch stehen sie nach dem Gesetze vom 29. Mai 
187910) unter der Disziplinargerichtsbarkeit des Universitätsrichters 
und von Rektor und Senat mit Beschwerde an den Unterrichts- 
minister. Die in der Praxis übliche Ausdehnung dieser Disziplinar- 
gewalt über akademische Vereine widerspricht dem Reichsvereins- 
gesetze. 
Der Rechtszustand der Technischen Hochschulemé) ist denen 
der Universitäten nachgebildet. Doch zerfallen sie nicht in Fakul- 
täten, sondern in Abteilungen mit Abteilungsvorstehern. Aktiv- 
bürgerrecht haben in der Regel nur die etatsmäßigen Professoren. 
An die Stelle der außerordentlichen Professoren treten Dozenten 
in kündbarem Beamtenverhältnisse. 
Akademien sind zum Teil Hochschulen für besondere Fach 
bildung, wie Bergakademien, Forstakademien, zum Teil höhere 
wissenschaftliche oder künstlerische Anstalten. 
Die Akademie der Wissenschaften zu Berlinn) war sowohl nach 
ihrer Gründung unter Leibniz 1700 wie nach ihrer Erneuerung 
unter Maupertius 1744 Trägerin französischen Geisteslebens. Neue 
Satzungen erhielt sie am 24. Jannar 1812, 31. März 1831 und 
endlich am 28. März 1881. Sie bildet eine zur Prüfung des Vor- 
handenen, wie zu weiterer Forschung auf dem Gebiete der Wissen- 
schaft eingesetzte Gesellschaft von Gelehrten. Sie hat die Rechte 
einer privilegierten Korporation, besitzt cigenes Vermögen und 
bezieht einen jährlichen Staatszuschuß. Sie zerfällt in eine 
physikalisch-mathematische und eine philosophisch-historische Klasse. 
Die Mitglieder sind ordentliche, anßerordentliche und Ehrenmit- 
glieder. Die ordentlichen Mitglieder bilden die eigentliche Ge- 
15) GS. 1879, S. 389. Dazu Vorschriften des Unterrichtsministers 
vom 1. Oktober 1879. 
10) Vgl. Damm, Die Technischen Hochschulen in Preußen, Berlin 
1899. 
17) Vgl. Harnack, Geschichte der tgl. preußischen Alademie der 
Wissenschaften in Berlin, Berlin 1900.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.