8 226 Die Unterrichtsbehörden. 737
Die Stein-Hardenbergische Reformzeit knüpft durchaus an
das bisherige Recht an. Die Orts= und Kreisschulinspektion blieb
mit dem geistlichen Amte verbunden. An die Stelle der Konsistorien
traten nach dem Vorbilde der Provinzen mit reformierter Ver-
waltung für die Kirchen= und Schulverwaltung allgemein die
Regierungen. Die kirchlichen Oberbehörden und das geistliche
Departement endlich wurden für das kirchliche Gebiet wie für
das Unterrichtswesen durch das Ministerium des Innern ersetzt.
Erst seit 1817 beginnt die allmähliche Auseinandersetzung zwischen
den kirchlichen Verwaltungsbehörden und denjenigen für das Schul-
wesen, welche für die Stellen vom Regierungsbezirke aufwärts
im Jahre 1845 vollendet ist). In jedem Regierungsbezirke ver-
waltet die Regierung das Volksschulwesen, daneben besteht zur
Verwaltung des höheren Schulwesens für jede Provinz das Pro-
vinzialschulkollegium, die oberste Stelle bildet das Ministerium für
geistliche, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten.
Je nach der Stellung der Unterrichtsanstalt gliedert sich nun
der Behördenorganismus des Unterrichtswesens und zwar nach
dreifacher Richtung.
Die Volks-, sonstigen niederen und Privatschulen werden von
den Regierungen verwaltet. Der Kreis der den Regierungen unter-
stellten Schulen deckt sich nicht vollständig mit dem der der allge-
meinen Schulpflicht dienenden. Einerseits stehen alle Privatschulen
ohne Ausnahme unter den Regierungen, andererseits beschränkt
sich aber auch die Zuständigkeit der Regierungen nicht auf die
öffentlichen Volksschulen, sondern erstreckt sich auch auf Mittel-
schulen mit etwas höherem Lehrziele. Nur die früheren Real-
schulen zweiter Ordnung, die jetzigen Realschulen, sowie die höheren
Bürgerschulen, die früher den Regierungen unterstanden, sind durch
Kabinettsorder vom 3. Januar 1872 allgemein den Provinzial-
schulkollegien überwiesen worden)).
Die Aufsicht an Ort und Stelle können die Regierungen
durch die ihnen angehörigen technischen Räte, die Regierungs= und
Schulräte, als Beauftragte der Regierung auslben lassen. Es
sind ihnen aber außerdem besondere ständige Aufsichtsorgane nach
—..
4) Val. 8§ 218.
5) Vgl. Wiese a. a. O. BVd. 3, S. 61ff.
Vornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 47