738 Das Verwaltungsrecht. 8226
Maßgabe des Schulaufsichtsgesetzes vom 11. März 1872 unter—
stellt. Es sind dies die Kreisschulinspektoren für mehrere Schul—
gemeinden und die Ortsinspektoren für eine einzelne Gemeinde.
Tatsächlich ist die Kreisschulinspektion vielfach den evangelischen
Superintendenten und den katholischen Erzpriestern, die Orts-
schulinspektion den Ortsgeistlichen für die Schulen ihrer Konfession
übertragen. Doch ist die Schulinspektion kein Bestandteil des
geistlichen Amtes, sondern ein vom Staate verliehenes und in
seinem Auftrage auszuübendes Nebenamt, welches jederzeit wieder
entzogen werden kann.
An die Stelle der Regierung tritt für die Schulverwaltung
in der Stadt Berlin das Provinzialschulkollegiume).
Das höhere Schulwesen, soweit es den Regierungen nicht
unterstellt ist, wird von den Provinzialschulkollegien verwaltet.
Ein solches besteht unter dem Vorsitze des Oberpräsidenten für
jede Provinz in der Provinzialhauptstadt. Nur das Provinzial-
schulkollegium zu Berlin ist gleichzeitig zuständig für die Provinz
Brandenburg und dasjenige für die Rheinprovinz zu Koblenz
gleichzeitig für die Hohenzollernschen Lander). Die Organisation
der aus den zweiten Abteilungen der früheren Konsistorien hervor-
gegangenen Provinzialschulkollegien beruht auch jetzt noch auf
der Verordnung vom 30. April 1815 wegen der äußeren Rechts-
verhältnisse und auf der Dienstinstruktion für die Konsistorien
vom 23. Oktober 1873 wegen des inneren Geschäftsganges, welche
Bestimmungen dann teilweise geändert sind durch die Kabinetts-
ordre vom 31. Dezember 1825 und die Verordnung vom 27. Juni
18458). Jedes Provinzialschulkollegium besteht als kollegiale Be-
hörde außer dem Oberpräsidenten aus höheren Verwaltungs-
beamten, dem Justitiar und technischen Schulräten. Es hat die
unmittelbare Verwaltung des höheren Schulwesens, soweit es nicht
den Regierungen unterstellt ist, vertritt insbesondere die Schulen
als juristische Personen.
Besondere ständige Aufsichtsorgane nach Art der Kreis= und
6) Vgl. Bd. 2, S. 318. Dies beruht auf der Verordnung vom 21. und
der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1821 — Amtsbl. der Reg. zu
Potsdam, 1822, S. 15 —.
7) § 41 LVG., V. vom 7. Jannar 1852 — GS. 1852, S. 35 —.
") GS. 1815, S. 85; 1817, S. 237; 1826, S. 5; 1845, S. 440.