Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

742 Ergänzung. 
wegen den Verlust der Staatsangehörigkeit für Deutsche, die bis 
zur Vollendung des 31. Lebensjahres noch keine endgültige Ent— 
scheidung über ihre Dienstverpflichtung herbeigeführt oder ihre 
Zurückstellung bewirkt haben oder fahnenflüchtig sind. Wieder— 
einbürgerung ist nur nach Anhörung der Militärbehörde zulässig 
und muß bei mangelndem Verschulden erfolgen (8 26). Daneben 
ist die Entziehung durch Beschluß der Landeszentralbehörde für 
diejenigen bestehen geblieben, die im Falle des Krieges oder der 
Kriegsgefahr einem kaiserlichen Rückkehrbesehle nicht Folge leisten. 
Diese Entzichung erstreckt sich auf alle Bundesstaaten (8 27). 
Dasselbe gilt vom unerlaubten Eintritte in ausländischen Staats- 
dienst (§ 28). 
Fortgefallen ist dagegen der Verlust durch zehnjährigen Auf- 
enthalt im Auslande. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.