70 Das Verwaltungsrecht. 8157
Recht gegen eine Verletzung zu verteidigen. Es mag zunächst dahin
gestellt bleiben, ob die Aufstellung dieses Begriffs der Rechtssache
überhaupt einen Wert hat, wenn er nicht für die Abgrenzung der
Zuständigkeit zwischen Justiz und Verwaltung verwertet werden
kann. Jedenfalls ist die Begriffsbestimmung der Rechtssache selbst
unhaltbar. Die Rechtssache wird der Verwaltungssache gegenüber-
gestellt, erstere soll also überall da vorliegen, wo eine Rechtsprechung
ersolgt. Allein es handelt sich bei der Rechtsprechung doch keines-
wegs bloß um den Schutz subjektiver Rechte. Die gesamte Straf-
und Verwaltungsgerichtsbarkeit hat nicht den Schutz subjektiver
Nechte, sondern die Aufrechterhaltung der objektiven Rechtsordnung
zur Aufgabes). Ueberdies ist der Zweck des staatlichen Handelus
ein nur für die Politik verwertbares Begriffsmerkmal. Für das
Staatsrecht handelt es sich immer nur um den Jnhalt oder die
Form der staatlichen Akte ohne Rücksicht auf den Zweck, dem sie
dienen. In dem juristischen Wesen der richterlichen Tätigkeit war
aber ein Unterschied von derjenigen anderer Staatsorgane nicht
zu erkenneno).
Die charakteristische Eigentümlichkeit der Justiz im Vergleiche
zu anderen Verwaltungszweigen besteht vielmehr in der besonderen
Gestaltung des Unterordnungsverhältnisses der richterlichen Be-
hörden in verfassungsrechtlicher Beziehung zum Könige, in ver-
waltungsrechtlicher Beziehung zu den ihnen übergeordneten Be-
hörden. Abgesehen davon, daß diese sogenannte richterliche Un-
abhängigkeit sich gegenwärtig nach der neueren staatsrechtlichen
Entwicklung nicht mehr auf die ordentlichen Gerichte beschränkt,
sondern auch auf andere Behörden, wie die Verwaltungsgerichte
und die Oberrechnungskammer ausgedehnt ist, läßt sich jedenfalls
aus der Gestaltung des Unterordnungsverhältnisses der Behörden
nichts hinsichtlich ihres Geschäftskreises folgern. Alle Versuche,
auf Grund eines allgemeinen Grundsatzes die Grenzen der Justiz
zu bestimmen und etwaige Widersprüche des positiven Rechtes mit
senem Grundsatze als Ausnahmen zu behandeln, erscheinen also
verfehlt. Es kann vielmehr die Frage nach der Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte und damit der Grenzen der Justiz nur aus
dem positiven Rechte jedes Staates beantwortet werden.
a) Vgl. 8 138.
») Vgl. 8 86.