Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

70 Das Verwaltungsrecht. 8157 
Recht gegen eine Verletzung zu verteidigen. Es mag zunächst dahin 
gestellt bleiben, ob die Aufstellung dieses Begriffs der Rechtssache 
überhaupt einen Wert hat, wenn er nicht für die Abgrenzung der 
Zuständigkeit zwischen Justiz und Verwaltung verwertet werden 
kann. Jedenfalls ist die Begriffsbestimmung der Rechtssache selbst 
unhaltbar. Die Rechtssache wird der Verwaltungssache gegenüber- 
gestellt, erstere soll also überall da vorliegen, wo eine Rechtsprechung 
ersolgt. Allein es handelt sich bei der Rechtsprechung doch keines- 
wegs bloß um den Schutz subjektiver Rechte. Die gesamte Straf- 
und Verwaltungsgerichtsbarkeit hat nicht den Schutz subjektiver 
Nechte, sondern die Aufrechterhaltung der objektiven Rechtsordnung 
zur Aufgabes). Ueberdies ist der Zweck des staatlichen Handelus 
ein nur für die Politik verwertbares Begriffsmerkmal. Für das 
Staatsrecht handelt es sich immer nur um den Jnhalt oder die 
Form der staatlichen Akte ohne Rücksicht auf den Zweck, dem sie 
dienen. In dem juristischen Wesen der richterlichen Tätigkeit war 
aber ein Unterschied von derjenigen anderer Staatsorgane nicht 
zu erkenneno). 
Die charakteristische Eigentümlichkeit der Justiz im Vergleiche 
zu anderen Verwaltungszweigen besteht vielmehr in der besonderen 
Gestaltung des Unterordnungsverhältnisses der richterlichen Be- 
hörden in verfassungsrechtlicher Beziehung zum Könige, in ver- 
waltungsrechtlicher Beziehung zu den ihnen übergeordneten Be- 
hörden. Abgesehen davon, daß diese sogenannte richterliche Un- 
abhängigkeit sich gegenwärtig nach der neueren staatsrechtlichen 
Entwicklung nicht mehr auf die ordentlichen Gerichte beschränkt, 
sondern auch auf andere Behörden, wie die Verwaltungsgerichte 
und die Oberrechnungskammer ausgedehnt ist, läßt sich jedenfalls 
aus der Gestaltung des Unterordnungsverhältnisses der Behörden 
nichts hinsichtlich ihres Geschäftskreises folgern. Alle Versuche, 
auf Grund eines allgemeinen Grundsatzes die Grenzen der Justiz 
zu bestimmen und etwaige Widersprüche des positiven Rechtes mit 
senem Grundsatze als Ausnahmen zu behandeln, erscheinen also 
verfehlt. Es kann vielmehr die Frage nach der Zuständigkeit der 
ordentlichen Gerichte und damit der Grenzen der Justiz nur aus 
dem positiven Rechte jedes Staates beantwortet werden. 
a) Vgl. 8 138. 
») Vgl. 8 86. 
 
	        
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