8157 Die Grenzen der Justiz. 73
Beispielsweise sind hier zu erwähnen die Strafurteile wegen Auf—
forderung zum Ungehorsam und wegen Widerstands gegen die
Staatsgewalt (§8 110, 113 StrG.), sowie wegen Amtsverbrechen.
Der Richter kann hier eine Verurteilung nur aussprechen, wenn
die Ueberzeugung bei ihm vorhanden ist, daß die obrigkeitliche An-
ordnung, der gegenüber zum Ungehorsam aufgefordert wurde, eine
rechtsgültige war, daß der Beamte, dem gegenüber der Widerstand
droohgte, sich in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes befand,
daß die wegen Amtsverbrechen unter Anklage stehende Person zur
Zeit der Tat Beamteneigenschaft besaß und unter Ueberschreitung
ihrer Amtsbefugnisse gehandelt hat. Gegenstand des Prozesses ist
aber trotz dieser staatsrechtlichen Zwischenpunkte immerhin ein Bruch
der Rechtsordnung, den das Gericht zur Strafe zieht. Nur in
einem Falle, nämlich beim Zivil= oder Strafverfahren gegen Be-
amte wegen schuldhaften Verhaltens in ihrer amtlichen Tätigkeit
findet, soweit die Konfliktserhebung zulässig ist, obgleich auch hier
nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtlich verfolgbare Hand-
lungen vorliegen, eine in gewissem Umfange für den Zivil= oder
Strafrichter bindende Vorentscheidung über den verwaltungs-
scchtlichen Zwischenpunkt seitens des Oberverwaltungsgerichts
tattu).
Außer denjenigen Angelegenheiten, die sich sachlich als Zivil-
und Strafsachen darstellen, mögen darin verwaltungsrechtliche
Zwischenpunkte hineinspielen oder nicht, entscheiden die ordentlichen
Herichte in den Formen des Zivil= oder Strafprozesses vielfach
Rechtsstreitigkeiten, welche sachlich weder auf einer privatrechtlichen
VBrundlage beruhen, noch einen Bruch der Rechtsordnung zum
Gegenstande haben, sondern öffentlichrechtliche Streitigkeiten sind.
n udiesen Fällen handelt es sich um eine in den Formen des
ivil= oder Strafprozesses seitens der ordentlichen Gerichte gehand-
habte Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die einzelnen Fälle einer solchen
Verwaltungsgerichtsbarkeit lassen sich ebenso wenig wie der Umfang
er richterlichen Tätigkeit überhaupt auf einen einheitlichen Grund-
atz zurückführen. Diese Verwaltungsgerichtsbarkeit ist vielmehr
nur verständlich auf Grund der geschichtlichen Entwicklung der
richterlichen Zuständigkeit in Deutschland überhaupt. Im einzelnen
—.. —
11) Vgl. hierüber 8 92.