88 Das Verwaltungsrecht. 159
Was erstere Art der Verbindung anbetrifft, so sind unterstellt
dem Amtsgerichte zu Lippstadt das lippesche Amt Lipperode und
das Stift Kappel, dem Landgerichte zu Saarbrücken das olden-
burgische Fürstentum Birkenfeld, dem Landgerichte zu Erfurt das
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen, dem Landgerichte zu
Kassel das Fürstentum Waldeck, dem Landgerichte zu Hannover das
Fürstentum Pyrmont, dem Oberlandesgerichte zu Naumburg das
Herzogtum Anhalt und dem Oberlandesgerichte zu Celle die
Fürstentümer Lippe und Schaumburg-Lippe.
Gemeinschaftliche Gerichte sind dagegen gebildet worden in dem
Landgerichte zu Meiningen für die sachsen-meiningischen Kreise
Meiningen, Hildburghausen und Sonneberg, die preußischen Kreise
Schleusingen und Schmalkalden und das Herzogtum Koburg, sowie
in dem Landgerichte zu Rudolstadt für das Fürstentum Schwarz-
burg-Rudolstadt, den sachsen-meiningischen Kreis Saalfeld und den
preußischen Kreis Ziegenrück. Die beiden Land)gerichtsbezirke
Meiningen und Rudolstadt und damit auch die diesen Landgerichten
unterstellten preußischen Gebietsteile gehören dem gemeinschaft-
lichen thüringischen Oberlandesgerichte zu Jena an.
Die Jähigkeit zum Richteramte soll nach dem Gerichtsver
fassungsgesetze durch zwei Prüfungen erworben werden, deren erster
ein mindestens dreijähriges Rechtsstudium auf einer Universität
und deren zweiter eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit
bei den Gerichten, der Rechtsanwaltschaft und wahlweise der Staats
anwaltschaft vorhergehen muß. Beide Zeitperioden können durch
die Landesgesetzgebung um höchstens je ein Jahr verlängert werden,
von welcher reichsgesetzlichen Ermächtigung Preußen hinsichtlich
der praktischen Tätigkeit durch eine Verlängerung auf vier Jahre
Gebrauch gemacht hat. Im übrigen ist die Regelung des Vor-
bereitungsdienstes und des Prüfungswesens der Landesgesetzgebung
und Schwarzburg-Rudolstadt von deuselben Tagen — a. a. O. S. 196 f.
250 — und mit den thüringischen Staaten vom 19. Februar 1877 und
23. April 1878 — GS. 1879), S. 202ff. —; mit Schaumburg-Lippe vom
25. Februar 1908 — GS. SE. 1908, S. 181 ff. Die Unterstellung der
Fürstentümer Waldeck und Pyrmont unter preußische Landgerichte beruht
nicht auf einem Staatsvertrage, sondern auf dem vom Könige von Preußen
als Inhaber der Staatsgewalt in den Fürstentümern erlassenen waldeckschen
Gesetze vom 1. September 1879.