Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

88 Das Verwaltungsrecht. 159 
Was erstere Art der Verbindung anbetrifft, so sind unterstellt 
dem Amtsgerichte zu Lippstadt das lippesche Amt Lipperode und 
das Stift Kappel, dem Landgerichte zu Saarbrücken das olden- 
burgische Fürstentum Birkenfeld, dem Landgerichte zu Erfurt das 
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen, dem Landgerichte zu 
Kassel das Fürstentum Waldeck, dem Landgerichte zu Hannover das 
Fürstentum Pyrmont, dem Oberlandesgerichte zu Naumburg das 
Herzogtum Anhalt und dem Oberlandesgerichte zu Celle die 
Fürstentümer Lippe und Schaumburg-Lippe. 
Gemeinschaftliche Gerichte sind dagegen gebildet worden in dem 
Landgerichte zu Meiningen für die sachsen-meiningischen Kreise 
Meiningen, Hildburghausen und Sonneberg, die preußischen Kreise 
Schleusingen und Schmalkalden und das Herzogtum Koburg, sowie 
in dem Landgerichte zu Rudolstadt für das Fürstentum Schwarz- 
burg-Rudolstadt, den sachsen-meiningischen Kreis Saalfeld und den 
preußischen Kreis Ziegenrück. Die beiden Land)gerichtsbezirke 
Meiningen und Rudolstadt und damit auch die diesen Landgerichten 
unterstellten preußischen Gebietsteile gehören dem gemeinschaft- 
lichen thüringischen Oberlandesgerichte zu Jena an. 
Die Jähigkeit zum Richteramte soll nach dem Gerichtsver 
fassungsgesetze durch zwei Prüfungen erworben werden, deren erster 
ein mindestens dreijähriges Rechtsstudium auf einer Universität 
und deren zweiter eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit 
bei den Gerichten, der Rechtsanwaltschaft und wahlweise der Staats 
anwaltschaft vorhergehen muß. Beide Zeitperioden können durch 
die Landesgesetzgebung um höchstens je ein Jahr verlängert werden, 
von welcher reichsgesetzlichen Ermächtigung Preußen hinsichtlich 
der praktischen Tätigkeit durch eine Verlängerung auf vier Jahre 
Gebrauch gemacht hat. Im übrigen ist die Regelung des Vor- 
bereitungsdienstes und des Prüfungswesens der Landesgesetzgebung 
und Schwarzburg-Rudolstadt von deuselben Tagen — a. a. O. S. 196 f. 
250 — und mit den thüringischen Staaten vom 19. Februar 1877 und 
23. April 1878 — GS. 1879), S. 202ff. —; mit Schaumburg-Lippe vom 
25. Februar 1908 — GS. SE. 1908, S. 181 ff. Die Unterstellung der 
Fürstentümer Waldeck und Pyrmont unter preußische Landgerichte beruht 
nicht auf einem Staatsvertrage, sondern auf dem vom Könige von Preußen 
als Inhaber der Staatsgewalt in den Fürstentümern erlassenen waldeckschen 
Gesetze vom 1. September 1879.
	        
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