Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

90 Das Verwaltungsrecht. * 159 
Schöffen ist durch das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt. Die sach- 
liche Zuständigkeit der Amtsgerichte und Schöffengerichte umfaßt 
hinsichtlich der streitigen Gerichtsbarkeit die kleineren und schleu- 
nigeren Sachen in erster Instanz, und regelt sich im einzelnen nach 
dem Gerichtsverfassungsgesetze und den Prozeßordnungen. Außer- 
dem ist den Amtsgerichten die gesamte freiwillige Gerichtsbarkeit 
erster Instanz mit Ausnahme der Lehussachen übertragen (88 22 
bis 57 GV., 88 21—36 preuß. A.). 
2. Landgerichte. Sie werden mit einem Präsidenten und 
der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Richtern besetzt. Bei 
den Landgerichten werden Zivil= und Strafkammern, nach Be- 
dürfnis auch besondere Kammern für Handelssachen gebildet. Außer- 
dem werden bei ihnen nach Bedürfnis durch die Landesjustiz- 
verwaltung Untersuchungsrichter für die Dauer eines Geschäfts- 
jahres bestellt. Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident, den 
in den Kammern der Präsident und die Direktoren. Der Präsident 
bestimmt für die Dauer jedes Geschästsjahres im voraus die 
Kammer, welcher er sich auschließt, über die Verteilung des Vor- 
sitzes in den übrigen Kammern beschließen der Präsident und die 
Direktoren nach Stimmenmehrheit. Im übrigen erfolgt die Ver- 
teilung der ständigen Mitglieder und der Geschäfte auf die ein- 
zelnen Kammern für die Dauer jedes Geschäftsjahres im voraus 
durch das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, den Direk- 
toren und dem dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter dem 
Lebensalter nach ältesten Mitgliede des Gerichts. Das Präsidium hat 
auch die Geschäftsverteilung bei den mit mehreren Amtsrichtern 
besetzten Amtsgerichten seines Bezirks vorzunehmen. 
Die Zivilkammern entscheiden in der Besetzung von drei, die 
Straffammern als Verufungsinstanz bei Uebertretungen und 
Privatklagesachen ebenfalls in der Besetzung von drei, sonst fünf 
Mitgliedern. Während die Zivil- und Strafkammern nur mit 
berufsmäßigen Richtern besetzt sind, findet bei den Kammern für 
Handelssachen eine Verbindung des Berufs-- und Ehrenbeamten- 
tums in ähnlicher Weise wie bei den Schöffengerichten statt. 
Kammern für Handelssachen werden nur im Falle cines besonderen 
Bedürfnisses am Sitze des Landgerichts oder an anderen Orten 
seines Bezirks entweder für den ganzen Landgerichtsbezirk oder 
für einzelne Teile zur Verhandlung und Entscheidung von Handels-
	        
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