Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8159 Der Organismus der Gerichtsbehörden. 91 
sachen, bei denen eine Partei die Verhandlung vor dieser Kammer 
beantragt, gebildet. Sie bestehen aus einem vom Justizminister 
mindestens auf die Dauer eines Geschäftsjahres ernannten Mit- 
gliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern. 
Das Amt der letzteren ist ein Ehrenamt. Ihre Ernennung erfolgt 
auf Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen 
Organes aus der Zahl der geeigneten Kaufleute auf die Daner 
von drei Jahren durch den König, ohne daß durch die Zeitbestimmung 
eine wiederholte Ernennung ausgeschlossen wärec. Die Handels- 
richter haben nicht nur wie die Geschworenen und Schöffen einen 
einzelnen öffentlichen Dienst zu leisten, sondern befinden sich in 
einem wirklichen Beamtenverhältnisse nur mit der Maßgabe, daß 
sie kein Gehalt beziehen. 
Die Landgerichte bilden die Berufungs= und Beschwerdeinstanz 
in allen denjenigen Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, welche in erster Instanz vor die Amtsgerichte ge- 
hören. Sie sind außerdem Gericht erster Instanz für die den 
Amtsgerichten nicht überwiesenen Zivilrechtsstreitigkeiten und für 
die über die Zuständigkeit der Schöffengerichte hinausgehenden 
Strafsachen, bei denen es sich um Vergehen oder um gewisse 
leichtere Verbrechen handelt. 
. Bei den Landgerichten werden zur Entscheidung über die den 
Strafkammern nicht überwiesenen Verbrechen, deren Aburteilung 
auch nicht dem Reichsgerichte in erster und letzter Instanz vor- 
behalten ist, Schwurgerichte gebildet. Diese treten nur zeitweise 
zusammen. Sie bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern ein- 
schließlich des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der 
Schuldfrage berufenen Geschworenen. Der Vorsitzende des Schwur- 
gerichts wird für jede Sitzungsperiode von dem Präsidenten des 
Oberlandesgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandes- 
gerichts oder der zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts gehörigen 
Landgerichte, der Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen 
richterlichen Mitglieder werden in gleicher Weise aus der Zahl 
der Mitglieder des Landgerichts von dessen Präsidenten ernannt. 
Das Amt der Geschworenen ist ein Ehrenamt, welches nur von 
einem Deutschen bekleidet werden kann, ohne daß die besondere 
Staatsangehörigkeit dabei weiter in Betracht käme. Die lrrliste 
der Schöffen dient auch als Urliste der Geschworenen, die persön-
	        
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