8159 Der Organismus der Gerichtsbehörden. 91
sachen, bei denen eine Partei die Verhandlung vor dieser Kammer
beantragt, gebildet. Sie bestehen aus einem vom Justizminister
mindestens auf die Dauer eines Geschäftsjahres ernannten Mit-
gliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern.
Das Amt der letzteren ist ein Ehrenamt. Ihre Ernennung erfolgt
auf Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen
Organes aus der Zahl der geeigneten Kaufleute auf die Daner
von drei Jahren durch den König, ohne daß durch die Zeitbestimmung
eine wiederholte Ernennung ausgeschlossen wärec. Die Handels-
richter haben nicht nur wie die Geschworenen und Schöffen einen
einzelnen öffentlichen Dienst zu leisten, sondern befinden sich in
einem wirklichen Beamtenverhältnisse nur mit der Maßgabe, daß
sie kein Gehalt beziehen.
Die Landgerichte bilden die Berufungs= und Beschwerdeinstanz
in allen denjenigen Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen
Gerichtsbarkeit, welche in erster Instanz vor die Amtsgerichte ge-
hören. Sie sind außerdem Gericht erster Instanz für die den
Amtsgerichten nicht überwiesenen Zivilrechtsstreitigkeiten und für
die über die Zuständigkeit der Schöffengerichte hinausgehenden
Strafsachen, bei denen es sich um Vergehen oder um gewisse
leichtere Verbrechen handelt.
. Bei den Landgerichten werden zur Entscheidung über die den
Strafkammern nicht überwiesenen Verbrechen, deren Aburteilung
auch nicht dem Reichsgerichte in erster und letzter Instanz vor-
behalten ist, Schwurgerichte gebildet. Diese treten nur zeitweise
zusammen. Sie bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern ein-
schließlich des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der
Schuldfrage berufenen Geschworenen. Der Vorsitzende des Schwur-
gerichts wird für jede Sitzungsperiode von dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandes-
gerichts oder der zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts gehörigen
Landgerichte, der Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen
richterlichen Mitglieder werden in gleicher Weise aus der Zahl
der Mitglieder des Landgerichts von dessen Präsidenten ernannt.
Das Amt der Geschworenen ist ein Ehrenamt, welches nur von
einem Deutschen bekleidet werden kann, ohne daß die besondere
Staatsangehörigkeit dabei weiter in Betracht käme. Die lrrliste
der Schöffen dient auch als Urliste der Geschworenen, die persön-