Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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entschädigt und 1061 damit belehnt worden. Da 
sie es aber tatsächlich nicht gewinnen konnten, 
nannten sie sich von ihrer Stammburg bei Frei- 
burg Herzöge von Zähringen. Ihre Familien- 
besitzungen lagen im Breisgau, Aargau und Thur- 
gau. Der Sohn Bertholds I, Hermann I., hatte 
die Verwaltung der kärntner Markgrafschaft 
Verona übertragen erhalten, die aber auch nicht 
dauernd behauptet wurde. Daher stammt der mark- 
gräfliche Titel. Dieser wurde, seit Hermann II. 
die Herrschaft Baden im fränkischen Ufgau 
von seiner Mutter ererbt hatte, 1112 mit Baden 
verbunden. So entstand die Markgrafschaft 
Baden der Zähringer auf fränkischem und schwä- 
bischem Boden. 
Das Zurücktreten des Reichsamtes hinter dem 
ererbten Familienbesitze führte auch hier zu 
Landesteilungen. Schon 1190 hatten sich die 
Linien Hochberg-Hochberg und Hochberg-Sausen- 
berg im Breisgau abgesplittert. Für die eigent- 
liche Markgrafschaft Baden wurde schon durch 
Familienvertrag der Brüder Bernhard I. und 
Rudolf IV. vom 16. Oktober 1380 bestimmt, 
daß sie nie mehr als zwei regierende Herren 
haben solle. Die damals durchgeführte Teilung 
Badens wurde mit dem Tode Rudolfs IV. wieder 
gegenstandslos. Durch den Beinheimer Entscheid 
von 1425 wurde zusammen mit Pfalz-Veldenz die 
Anwartschaft auf die Grafschaft Sponheim er- 
worben. Da die Linien Hochberg-Hochberg und 
Hochberg-Sausenberg 1418 und 1503 wieder er- 
loschen, wurde auch ihr Gebiet mit den Stamm- 
landen wieder verbunden. 
Eine dauernde Bedeutung hatte die unter den 
Söhnen Christophs I., Bernhard III. und Ernst I., 
1527 durchgeführte Landesteilung. Ersterer er- 
hielt die obere Markgrafschaft .mit .Baden,
	        
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