Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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9)  Die  Bestimmungen  Meines  Erlasses  vom  12.  November  1860.  (Gesetz-Samml.
  S.  517.)  sollen  fortan  auf  alle  bei  den  beiden  obersten  Gerichtshöfen
  der  Monarchie  und  in  den  unter  2.  bis  8.  des  gegenwärtigen
Erlasses  bezeichneten  Landestheilen  etatsmäßig  angestellten  Richter  Anwendung
  finden.

10)  Die  Vorschriften  des  Erlasses  vom  19.  März  1850.  (Gesetz=  Samml.
S.  274.)  bleiben,  soweit  sie  nicht  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
abgeändert  sind,  auch  fernerhin  in  Krast.

Die  durch  die  bisherigen  Vorschriften  und  Anordnungen  begründeten,  bis
zum  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Erlasses  bereits  erworbenen  Ansprüche  der
richterlichen  Beamten  auf  den  dienstlichen  Vorrang  in  den  Kollegien  werden  durch
die  gegenwärtigen  Bestimmungen  nicht  berührt.  Auch  soll  in  denjenigen  einzelnen
Fällen,  wo  Mitglieder  richterlicher  Kollegien  wegen  ihres  schon  früher  bekleideten
gleich  hohen  oder  höheren  Dienstranges  mit  einem  bevorzugten  Dienstalter  in  die
Kollegien  eingetreten  sind,  an  dieser  Anciennetät  und  der  daraus  folgenden  Stellung
  in  den  neuen  Etats  durch  die  Vorschriften  unter  1.  bis  5.  des  gegenwärtigen
  Erlasses  nichts  geändert  werden.

Sie  haben  diesen  Erlaß  durch  die  Gesetz.  Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  20.  März  1872.  ç

Wilhelm.

Leonhardt.
An  den  Justizminister.

 

(Nr.  7985.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft
ertheilte  landesherrliche  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  einer  Bahn
von  Hildesheim  in  der  Richtung  nach  Braunschweig  bis  zur  Landesgrenze,
sowie  einer  Bahn  von  Grauhof  nach  Goslar.  Vom  22.  März  1872.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchster  Konzessions-Urkunde  vom
1.  März  d.  J.  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  zum  Bau  und
Betriebe  einer  Bahn  von  Hildesheim  in  der  Richtung  nach  Braunschweig  bis
zur  Landesgrenze,  sowie  einer  Bahn  von  Grauhof  nach  Goslar  —  unter  gleichzeitiger
  Verleihung  des  Expropriationsrechtes  —  die  landesherrliche  Genehmigung
zu  ertheilen  geruht.  «

Die  gedachte  Allerhöchste  Urkunde  gelangt  durch  das  Amtsblatt  für
Hannover  r  Veröffentlichung.

Verlin,  den  22.  März  1872.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

Rediglrt  im  Bürequ  des  Staats-Ministeriums.
Oerlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Cber-Hofbuchdruckerel
(N.  v.  Decker).