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ihr vorgesetzte höhere Behörde eine getroffene
Anordnung jederzeit abändern. Das kann nament-
lich wegen geänderter Ansicht oder auf Grund
neuer Tatsachen, die eine Partei vorbringt, ge-
schehen.
Zustellungen erfolgen durch den Amtsdiener,
durch die Post oder unter Vermittlung des Bürger-
meisteramtes durch den Ortsdiener.
Soweit eine Zwangsvollstreckung notwendig
sein sollte, ist sie im Wege des Verwaltungs-
zwanges zu bewirken. Für den unmittelbaren ört-
lichen Vollzug sind dabei die Gemeindebehörden
die Organe der Staatsverwaltung.
833. Die Kompetenzkonflikte.
Streitigkeiten zwischen zwei Behörden sind
in doppelter Richtung möglich: positiv, indem
zwei Behörden die Entscheidung derselben Sache
für sich in Anspruch nehmen, negativ, indem sie
beide, obgleich eine von ihnen zuständig sein muß,
die Entscheidung ablehnen. Solche Streitigkeiten
finden ihre natürliche Erledigung durch Ent-
scheidung der beiden streitenden Behörden gemein-
samen höheren Instanz, zwischen zwei Gerichten
durch das gemeinsame höhere, zwischen zwei Ver-
waltungsbehörden durch die beiden vorgesetzte
Behörde, in letzter Linie durch das Staatsmini-
sterium. Ist eine solche Erledigung innerhalb
des Behördenorganismus möglich, so handelt es
sich um einen Kompetenz- oder Zuständigkeits-
streit (Conflit de juridiction).
Diese Art der Erledigung erscheint aber aus-
geschlossen, wo auf der einen Seite ein Gericht,
auf der anderen eine Verwaltungsbehörde steht.
Denn die Gerichte haben auch über ihre Zu-
ständigkeit in richterlicher Unabhängigkeit zu
entscheiden, und über Rechtsprechung und Ver-