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waltung fehlt eine gemeinsame höhere Instanz.
Hier liegt ein Kompetenzkonflikt (Conflit d’at-
tribution) vor. Dieser kann nur seine Erledigung
finden, indem man die Verwaltungsbehörde maß-
gebend auch für das Gericht oder das Gericht
maßgebend auch für die Verwaltungsbehörde ent-
scheiden läßt oder einen besonderen Kompetenz-
gerichtshof begründet.
Das Reichsrecht nimmt infolge eines bei Er-
laß der Reichsjustizgesetze getroffenen Kom-
promisses eine Zwitterstellung ein. Kraft ge-
meinen Reichsrechtes ist die Kompetenzgerichts-
barkeit abgeschafft, die Gerichte ent;cheiden über
die Zulässigkeit des Rechtsweges (8 17 G.V.G.).
Dieses gemeine Reichsrecht ist aber nur subsidiär
und läßt innerhalb gewisser Schranken abweichen-
des Landesrecht und kraft dieses die Beibehaltung
der Kompetenzgerichtsbarkeit zu. Die Mitglieder
des Kompetenzgerichtshofes müssen auf Lebens-
zeit oder für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt
werden, sind nur unter den Voraussetzungen wie
die Mitglieder des Reichsgerichts entfernbar,
müssen mindestens zur Hälfte dem Reichsgerichte,
einem obersten Landesgerichte oder einem Ober-
landesgerichte angehören und in ungerader Zahl
von mindestens fünf entscheiden. Endlich ist das
Verfahren gesetzlich zu regeln und die Anfech-
tung einer rechtskräftigen gerichtlichen Ent-
scheidung über Zulässigkeit des Rechtswegs aus-
geschlossen ($ 17 E.G. zum G.V.G.).
Baden hat von dieser reichsrechtlichen Er-
mächtigung Gebrauch gemacht. Während früher
nach französischem Vorbilde der Staatsrat und
nach dessen Fortfalle das Staatsministerium zur
Entscheidung berufen war, ist durch Gesetz vom
30. Januar 1879 (G.u.V.Bl. Nr. XVI, S. 191) ein
Kompetenzgerichtshof begründet worden.