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Verwaltung erhalten. Diese Behauptung einer
festen Rechtsordnung erscheint dem Polizeistaate
als etwas so Besonderes, daß man gegen Ende
des 17. Jahrhunderts auch die Justiz als ein
eigenes Verwaltungsgebiet aussondert.
Endlich wird es im Anfange des 18. Jahr-
hunderts üblich, das kameralistische Fach der
Finanzen, deren Hebung als letztes Ziel aller
Staatstätigkeit betrachtet wird, der übrigen
Polizei als dem Mittel zum Zwecke gegenüber-
zustellen.
Für die Polizei bleibt damit negativ alle die-
jenige Verwaltungstätigkeit, die keinem der
besonderen Verwaltungsgebiete angehört. Die
Polizei schied man dann nach ihren wesentlichen
Aufgaben in Sicherheits- und Ordnungspolizei auf
der einen, Wohlfahrtspolizei auf der anderen
Seite. Nach dem Vorgange von Pütter beschränkte
man aber bald die Bezeichnung der Polizei auf
die erstere Richtung. Für die frühere Wohlfahrts-
polizei bürgerte sich seit Bluntschli die Bezeich-
nung der staatlichen Pflege ein. Für Polizei und
Pflege zusammen ergab sich dann die neue Be-
zeichnung der inneren Verwaltung.
Die innere Verwaltung umfaßt daher, wie
früher die Polizei, negativ alle diejenige Verwal-
tung, die keinem der anderen besonderen Ver-
waltungsgebiete angehört. Sie scheidet sich nach
ihren beiden Hauptrichtungen in Polizei und
Pflege.
Man hat den Unterschied zwischen beiden auch
für das badische Recht*) in den Mitteln der
staatlichen Verwaltung sehen wollen, indem sie
bei der Polizei mit ihrer Zwangsgewalt auftrete,
bei der Pflege durch Anregung, Lehre, Gewährung
*) Vgl. z. B. Wielandt, Badisches Staatsrecht, S. 219.