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in der Person des Monarchen vereinigt. Die Ver-
fassungsurkunde selbst findet ihren Rechtsgrund
in dem Gesetzgebungsrechte des bis dahin ab-
soluten Monarchen. Die Beschränkungen, die sie
ihm in der Ausübung der Staatsgewalt auflegt,
sind also nicht von einem anderen gesetzt, son-
dern sind Selbstbeschränkungen des höchsten In-
habers der Staatsgewalt. Indem die Verfassungs-
urkunde aber für die Zukunft einer Änderung nur
mit Zustimmung der Volksvertretung in besonders
erschwerten Formen unterliegt, werden die Selbst-
beschränkungen zu dauernden, über die der Mon-
arch sich nicht einseitig hinwegsetzen kann.
Aus dem Verhältnisse des Monarchen zur Ver-
fassung ergibt sich aber, daß die Beschränkungen
nur so weit gehen, als sie durch die Verfassung oder
besondere Gesetze ausgesprochen sind.- Die Ver-
mutung spricht für das freie monarchische Recht
und dessen Betätigung. Der Monarch darf nicht
nur tun, was ihm Verfassung oder besondere Ge-
setze besonders gestatten, sondern er darf sich
überall frei betätigen, wo er gesetzlich in der
Ausübung der Staatsgewalt nicht beschränkt ist.
In dem Wesen der höchsten Staatsgewalt, die
sich in der Person des Monarchen verkörpert,
liegt es, daß der Monarch nicht zur Verantwortung
gezogen werden kann. Es ist das an sich selbst-
verständlich, da mit Auflösung des alten Reiches
eine höhere Gewalt, die einen deutschen Landes-
herren zur Verantwortung ziehen könnte, auf-
gehört hat, und. die Staatsgewalt des neuen Reiches
in den verbündeten Regierungen selbst liegt, also
keine Obergewalt über einen deutschen Landes-
herren haben kann. Gleichwohl erklärt die Ver-
fassungsurkunde $& 5 auch noch ausdrücklich, daß
die Person des Großherzogs heilig und unverletz-
lich ist.