Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Der Großherzog hat endlich gewisse Ver- 
mögensrechte. 
Im Patrimonialstaate waren Hof- und Landes- 
verwaltung noch ungeschieden. Aus den Erträgen 
des Kammergutes, der vom Reiche verliehenen 
Regalien und ergänzend aus den von den Ständen 
bewilligten Steuern bestritt der Landesherr unter- 
schiedslos alle auftauchenden Bedürfnisse. Erst der 
moderne Staat machte eine Auseinandersetzung 
zwischen der privaten und der öffentlichen Sphäre 
erforderlich. 
Nach dem Vorgange von England bezeichnet 
man die Privateinkünfte des Landesherren auf 
Grund seiner öffentlichen Stellung in vielen kon- 
tinentalen Staaten, u. a. auch in Baden, als Zivil- 
liste. Der Name ist daher genommen, daß nach 
der 1690 stattgefundenen Auseinandersetzung der 
Landesherr aus seinen ordentlichen Einnahmen 
auch die Kosten des Zivilstaatsdienstes nach einer 
‚beigefügten Liste (Zivilliste) zu bestreiten hatte 
(Macaulay, History of England, Tauchnitz edition, 
Bd. 5, S. 223). Später wurden diese Kosten auch 
auf den Parlamentsetat übernommen, so daß für 
die Zivilliste nur die Kosten des Hofhaltes übrig 
blieben. In den kontinentalen Staaten war das 
von Anfang an der Fall. 
Die bestrittene Frage nach dem Eigentum der 
Domänen entscheidet 8 59 der badischen Ver- 
fassungsurkunde dahin, daß sie nach allgemein 
anerkannten Grundsätzen des Staats- und Fürsten- 
rechtes unstreitiges Patrimonialeigentum des Re- 
genten und seiner Familie sind. Ihre Erträge 
sollen jedoch außer der darauf radizierten Zivil- 
liste und anderen darauf haftenden Lasten zur 
Deckung der Staatsbedürfnisse dienen. Die Do- 
mänenverwaltung erfolgt durch eine Staats- 
behörde.
	        
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