Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Die Zivilliste ist durch Gesetze vom 3. März 
1854 (R.Bl. Nr. VIII, S. 43) und vom 14. April 
1858 (R.Bl. Nr. XV, S. 147) festgestellt und be- 
trägt jetzt 1289983 Mk., wozu ‚seit 1894 eine 
zusätzliche Aufbesserung von 300 000 Mk. kommt, 
für jedes Jahr. Dazu kommt die Nutzung gewisser 
Grundstücke. Davon sind die Kosten des ge- 
samten Hofhaltes zu bestreiten. 
Für die großjährigen Mitglieder des Groß- 
herzoglichen Hauses sind durch das Apanagen- 
gesetz vom 21. Juli 1839 (R.B. Nr. XXIV, 
S. 197) besondere Apanagen aus der Staatskasse 
festgesetzt. Die Großherzogin bezieht eine solche 
erst, wenn sie verwitwet ist. Elternlose minder- 
jährige Kinder apanagierter Prinzen erhalten 
Sustentation. *) 
Zivilliste wie Apanagen unterliegen im 
übrigen den Grundsätzen des Privatrechtes und 
der Zivilgerichtsbarkeit. Von den Domänen voll- 
ständig getrennt ist das private Fideikommiß- 
vermögen des Großherzoglichen Hauses, das wie 
das Privateinkommen des Großherzogs und der 
Mitglieder seines Hauses privatrechtlich ist. 
Daß der Großherzog nicht gleichzeitig in 
Personalunion einen anderen Staat beherrschen 
dürfte **), läßt sich nicht behaupten. Das zweite 
Hausgesetz vom 4. Oktober 1817 83 schließt 
*) Die Großherzogliche Zivilliste beläuft sich nach dem 
Staatsvoranschlag für 1908 auf 1589983 M. Die Groß- 
herzogin-Witwe Luise erbält eine Apanage von 153875 M., 
Prinz Max 51423 M. und seine Mutter, Prinzessin Wilhelm 
von Baden, 42866 M. Im ganzen betragen die Apanagen 
248161 M., 53268 M. weniger als bisher, da die Bezüge 
des Erbgroßherzogs und des verstorbenen Prinzen Karl 
weggefallen sind. 
**%) So Schenkel, Badisches Staatsrecht, S. 4; Wielandt, 
Badisches Staatsrecht, S. 28. Mit meiner Ansicht stimmt 
dagegen überein Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 
1904, S. 236.
	        
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