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Die Zivilliste ist durch Gesetze vom 3. März
1854 (R.Bl. Nr. VIII, S. 43) und vom 14. April
1858 (R.Bl. Nr. XV, S. 147) festgestellt und be-
trägt jetzt 1289983 Mk., wozu ‚seit 1894 eine
zusätzliche Aufbesserung von 300 000 Mk. kommt,
für jedes Jahr. Dazu kommt die Nutzung gewisser
Grundstücke. Davon sind die Kosten des ge-
samten Hofhaltes zu bestreiten.
Für die großjährigen Mitglieder des Groß-
herzoglichen Hauses sind durch das Apanagen-
gesetz vom 21. Juli 1839 (R.B. Nr. XXIV,
S. 197) besondere Apanagen aus der Staatskasse
festgesetzt. Die Großherzogin bezieht eine solche
erst, wenn sie verwitwet ist. Elternlose minder-
jährige Kinder apanagierter Prinzen erhalten
Sustentation. *)
Zivilliste wie Apanagen unterliegen im
übrigen den Grundsätzen des Privatrechtes und
der Zivilgerichtsbarkeit. Von den Domänen voll-
ständig getrennt ist das private Fideikommiß-
vermögen des Großherzoglichen Hauses, das wie
das Privateinkommen des Großherzogs und der
Mitglieder seines Hauses privatrechtlich ist.
Daß der Großherzog nicht gleichzeitig in
Personalunion einen anderen Staat beherrschen
dürfte **), läßt sich nicht behaupten. Das zweite
Hausgesetz vom 4. Oktober 1817 83 schließt
*) Die Großherzogliche Zivilliste beläuft sich nach dem
Staatsvoranschlag für 1908 auf 1589983 M. Die Groß-
herzogin-Witwe Luise erbält eine Apanage von 153875 M.,
Prinz Max 51423 M. und seine Mutter, Prinzessin Wilhelm
von Baden, 42866 M. Im ganzen betragen die Apanagen
248161 M., 53268 M. weniger als bisher, da die Bezüge
des Erbgroßherzogs und des verstorbenen Prinzen Karl
weggefallen sind.
**%) So Schenkel, Badisches Staatsrecht, S. 4; Wielandt,
Badisches Staatsrecht, S. 28. Mit meiner Ansicht stimmt
dagegen überein Rehm, Modernes Fürstenrecht, München
1904, S. 236.