Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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durch Konsens der Agnaten eine eben- 
bürtige werden wie durch Akte vom 
10. September 1806 die dritte Ehe des 
Großherzogs Karl Friedrich mit Freiin 
Geyer von Geyersberg für den Fall des 
Aussterbens des ebenbürtigen Mannes- 
stammes. Nach Erlaß der Verfassungs- 
urkunde würde es jedoch dazu eines 
Verfassungsgesetzes bedürfen. 
#. Landesherrlicher Konsens, den das Apa- 
nagengesetz vom 21. Juli 1839 $ 11 aus- 
drücklich vorsieht, ebenso die Verord- 
nung vom 27. Juli 1885 über die Standes- 
beurkundung $ 6. 
d. Abstammung vom Mannesstamme, auch 
agnatisches Prinzip oder salisches Gesetz 
genannt. Thronfolgeberechtigt sind nur 
Männer, deren Abstammung vom ersten Er- 
werber durch Männer vermittelt ist. 
e. Regierungsfähigkeit. Das alte lehnrecht- 
liche Erfordernis, durch die Goldene Bulle 
ausdrücklich für die Kurhäuser anerkannt, 
ist in vielen anderen deutschen Staaten, so 
Preußen und Bayern, aufgegeben, besteht 
aber in Baden fort. Dauernde Regierungs- 
unfähigkeit schließt nicht nur vom Throne 
aus, sondern bewirkt auch den Verlust der 
bereits erworbenen Herrschaft. Durch 
Patent vom 5. September 1856 nahm daher 
Großherzog Friedrich I., der bis dahin für 
seinen geisteskranken Bruder, Großherzog 
Ludwig, die Regentschaft geführt hatte, 
die großherzogliche Würde an. 
Damit ist der Kreis der an sich Thronfolge- 
berechtigten gegeben, die Reihenfolge ihrer Be- 
rufung bestimmt die Thronfolgeordnung. 
Die Thronfolgeordnung ist nach dem Haus-
	        
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