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durch Konsens der Agnaten eine eben-
bürtige werden wie durch Akte vom
10. September 1806 die dritte Ehe des
Großherzogs Karl Friedrich mit Freiin
Geyer von Geyersberg für den Fall des
Aussterbens des ebenbürtigen Mannes-
stammes. Nach Erlaß der Verfassungs-
urkunde würde es jedoch dazu eines
Verfassungsgesetzes bedürfen.
#. Landesherrlicher Konsens, den das Apa-
nagengesetz vom 21. Juli 1839 $ 11 aus-
drücklich vorsieht, ebenso die Verord-
nung vom 27. Juli 1885 über die Standes-
beurkundung $ 6.
d. Abstammung vom Mannesstamme, auch
agnatisches Prinzip oder salisches Gesetz
genannt. Thronfolgeberechtigt sind nur
Männer, deren Abstammung vom ersten Er-
werber durch Männer vermittelt ist.
e. Regierungsfähigkeit. Das alte lehnrecht-
liche Erfordernis, durch die Goldene Bulle
ausdrücklich für die Kurhäuser anerkannt,
ist in vielen anderen deutschen Staaten, so
Preußen und Bayern, aufgegeben, besteht
aber in Baden fort. Dauernde Regierungs-
unfähigkeit schließt nicht nur vom Throne
aus, sondern bewirkt auch den Verlust der
bereits erworbenen Herrschaft. Durch
Patent vom 5. September 1856 nahm daher
Großherzog Friedrich I., der bis dahin für
seinen geisteskranken Bruder, Großherzog
Ludwig, die Regentschaft geführt hatte,
die großherzogliche Würde an.
Damit ist der Kreis der an sich Thronfolge-
berechtigten gegeben, die Reihenfolge ihrer Be-
rufung bestimmt die Thronfolgeordnung.
Die Thronfolgeordnung ist nach dem Haus-