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Veränderungen des badischen Staatsgebietes
gegenüber anderen deutschen Staaten können, da
sie das Reichsgebiet unberührt lassen, auch ohne
Mitwirkung des Reiches vor sich gehen. Eine
Veränderung des badischen Staatsgebietes gegen-
über dem Auslande oder gegenüber dem Reichs-
lande Elsaß-Lothringen bedarf dagegen sowohl
der Form des badischen Landesrechtes wie des
Reichsgesetzes zur Änderung des Art. 1 der
Reichsverfassung.
89. Die Staatsangehörigen.
Im Gegensatze zu dem ständischen Staate,
der nur eine durch den Stand vermittelte Staats-
angehörigkeit kannte, hat die Rechtsgleichheit der
staatsbürgerlichen Gesellschaft auch eine allge-
meine Staatsangehörigkeit unter gleichmäßiger
Regelung ihres Erwerbes und Verlustes ermöglicht.
Während man das Wesen der Staatsangehörig-
keit bis Mitte des 19. Jahrhunderts unter den Ein-
flüssen des Naturrechtes und der Lehre vom Ver-
tragsstaate in Rechten des einzelnen gegenüber
dem Staate erblickte, ıst ın den letzten Jahr-
zehnten immer mehr die Ansicht zum Durchbruche
gelangt, daß die Staatsangehörigkeit ein um-
fassendes Pflichtverhältnis des einzelnen gegen-
über der Staatsgewalt ist. Dem entspricht auf
der anderen Seite ein ebenso umfassendes persön-
liches Herrschaftsrecht des Staates gegenüber
seinen Angehörigen zur Durchführung seiner
Aufgaben. Dieses ist als selbständiges Recht un-
abhängig vom Aufenthalte der Staatsangehörigen
im Staatsgebiete, wenn sie auch freilich im
{fremden Staatsgebiete vielfach der Herrschaft
ihrer Staatsgewalt nicht erreichbar sind. Die
Fremden unterliegen dagegen der Staatsgewalt
nur um ihres Aufenthaltes im Gebiete willen.