Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Veränderungen des badischen Staatsgebietes 
gegenüber anderen deutschen Staaten können, da 
sie das Reichsgebiet unberührt lassen, auch ohne 
Mitwirkung des Reiches vor sich gehen. Eine 
Veränderung des badischen Staatsgebietes gegen- 
über dem Auslande oder gegenüber dem Reichs- 
lande Elsaß-Lothringen bedarf dagegen sowohl 
der Form des badischen Landesrechtes wie des 
Reichsgesetzes zur Änderung des Art. 1 der 
Reichsverfassung. 
89. Die Staatsangehörigen. 
Im Gegensatze zu dem ständischen Staate, 
der nur eine durch den Stand vermittelte Staats- 
angehörigkeit kannte, hat die Rechtsgleichheit der 
staatsbürgerlichen Gesellschaft auch eine allge- 
meine Staatsangehörigkeit unter gleichmäßiger 
Regelung ihres Erwerbes und Verlustes ermöglicht. 
Während man das Wesen der Staatsangehörig- 
keit bis Mitte des 19. Jahrhunderts unter den Ein- 
flüssen des Naturrechtes und der Lehre vom Ver- 
tragsstaate in Rechten des einzelnen gegenüber 
dem Staate erblickte, ıst ın den letzten Jahr- 
zehnten immer mehr die Ansicht zum Durchbruche 
gelangt, daß die Staatsangehörigkeit ein um- 
fassendes Pflichtverhältnis des einzelnen gegen- 
über der Staatsgewalt ist. Dem entspricht auf 
der anderen Seite ein ebenso umfassendes persön- 
liches Herrschaftsrecht des Staates gegenüber 
seinen Angehörigen zur Durchführung seiner 
Aufgaben. Dieses ist als selbständiges Recht un- 
abhängig vom Aufenthalte der Staatsangehörigen 
im Staatsgebiete, wenn sie auch freilich im 
{fremden Staatsgebiete vielfach der Herrschaft 
ihrer Staatsgewalt nicht erreichbar sind. Die 
Fremden unterliegen dagegen der Staatsgewalt 
nur um ihres Aufenthaltes im Gebiete willen.
	        
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