Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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kann ‚sich eine Besprechung anschließen. Die 
Stellung von Anträgen ist jedoch unzulässig. 
3. Deputationen an den Großherzog. Jede 
Kammer kann für sich nach eingeholter Erlaub- 
nis Deputationen an den Großherzog abordnen 
($ 75 V.U.). Dieses Recht ist rein formal. Es 
würde auch ohne verfassungsmäßige Zusicherung 
vorhanden sein. Denn dem Rechte der Kammern 
entspricht keine Verpflichtung des Großherzogs, 
die Deputation zu empfangen. 
In dem Deputationsrechte ist zum Teil das 
ebenfalls rein formale, in der Verfassungsurkunde 
nicht erwähnte Recht der Adresse enthalten. Denn 
es bleibt der Deputation unbenommen, dem Groß- 
herzoge ein von der Kammer beschlossenes 
Schreiben zu überreichen, falls der Großherzog 
es entgegennehmen will. Allerdings kann die 
Adresse auch schriftlich übersandt werden. 
Die Adresse hat in den Anfängen der kon- 
stitutionellen Entwicklung eine große Rolle ge- 
spielt, indem sie der Volksvertretung ermöglichte, 
sich über den Kopf der Minister mit dem 
Monarchen in Verbindung zu setzen. Seit der 
Befestigung der konstitutionell-monarchischen 
Staatsform erwies sich das als überflüssig. Man 
macht daher von der Überreichung von Adressen 
nur noch bei besonders feierlichen Gelegenheiten 
Gebrauch. 
4. Ständischer Ausschuß. Er besteht aus dem 
Präsidenten der letzten Sitzung und drei anderen 
Mitgliedern der ersten, sechs der zweiten Kammer 
und wird vor dem Schlusse des Landtages, auch 
bei jeder Vertagung in beiden Kammern durch 
relative Stimmenmehrheit gewählt. Die Auf- 
lösung des Landtages zieht auch die des Aus- 
schusses nach sich (8 51 V.U.).
	        
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