55
kann ‚sich eine Besprechung anschließen. Die
Stellung von Anträgen ist jedoch unzulässig.
3. Deputationen an den Großherzog. Jede
Kammer kann für sich nach eingeholter Erlaub-
nis Deputationen an den Großherzog abordnen
($ 75 V.U.). Dieses Recht ist rein formal. Es
würde auch ohne verfassungsmäßige Zusicherung
vorhanden sein. Denn dem Rechte der Kammern
entspricht keine Verpflichtung des Großherzogs,
die Deputation zu empfangen.
In dem Deputationsrechte ist zum Teil das
ebenfalls rein formale, in der Verfassungsurkunde
nicht erwähnte Recht der Adresse enthalten. Denn
es bleibt der Deputation unbenommen, dem Groß-
herzoge ein von der Kammer beschlossenes
Schreiben zu überreichen, falls der Großherzog
es entgegennehmen will. Allerdings kann die
Adresse auch schriftlich übersandt werden.
Die Adresse hat in den Anfängen der kon-
stitutionellen Entwicklung eine große Rolle ge-
spielt, indem sie der Volksvertretung ermöglichte,
sich über den Kopf der Minister mit dem
Monarchen in Verbindung zu setzen. Seit der
Befestigung der konstitutionell-monarchischen
Staatsform erwies sich das als überflüssig. Man
macht daher von der Überreichung von Adressen
nur noch bei besonders feierlichen Gelegenheiten
Gebrauch.
4. Ständischer Ausschuß. Er besteht aus dem
Präsidenten der letzten Sitzung und drei anderen
Mitgliedern der ersten, sechs der zweiten Kammer
und wird vor dem Schlusse des Landtages, auch
bei jeder Vertagung in beiden Kammern durch
relative Stimmenmehrheit gewählt. Die Auf-
lösung des Landtages zieht auch die des Aus-
schusses nach sich (8 51 V.U.).