Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Verfügungen, Reglements und allgemeinen Ver- 
ordnungen. Freilich braucht es sich dabei nicht 
um selbständige Rechtsverordnungen zu handeln 
— es können auch Vollzugsakte zu Gesetzen oder 
Anordnungen ohne Rechtsinhalt vorliegen —, aber 
es kann sich darum handeln. 
Rechtsverordnungen können aber auch auf dem 
der Gesetzgebung vorbehaltenen Gebiete vor- 
kommen, wenn das Gesetz den Erlaß gewisser 
Rechtssätze einer Verordnung anheimgibt. Hier- 
auf wird unter 3 bei den Ausführungsverordnun- 
gen zurückzukommen sein. 
2. Tatsächliche Anordnungen ergehen nicht 
abstrakt-hypothetisch, sondern als unbedingte Ge- 
bote oder Verbote der Staatsgewalt entweder all- 
gemein oder für den einzelnen Fall. Der Regierung 
fallen sie anheim, soweit sie nicht der Gesetz- 
gebung vorbehalten sind. Das ist jedoch nur in 
Ausnahmsfällen geschehen. Im Verhältnisse zum 
Gesetze handelt es sich entweder um Vollzugs- 
akte zur Ausführung eines Gesetzes oder um freie 
Regierungsakte. 
3. Ausführungsverordnungen. Der Großherzog 
erläßt die zum Vollzuge und zur Handhabung 
der Gesetze erforderlichen Verfügungen, Regle- 
ments und allgemeinen Verordnungen (V.U. 8 66). 
Die Ausführungsverordnungen ergehen hiernach 
stets auf einem Gebiete, auf dem schon Gesetze 
erlassen sind. Sie sind stets Vollzugsakte, nie 
Ausdruck der freien Regierungstätigkeit. Im 
einzelnen kann es sich um Verschiedenes handeln. 
Vorbehaltene oder delegierte Ausführungsver- 
ordnungen enthalten Rechtssätze. Es handelt sich 
allerdings um einen der Gesetzgebung vorbehal- 
tenen Gegenstand. Der Gesetzgeber regelt diesen 
aber nicht erschöpfend, sondern überläßt den Er- 
laß einzelner Rechtsnormen einer Verordnung,
	        
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