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Verfügungen, Reglements und allgemeinen Ver-
ordnungen. Freilich braucht es sich dabei nicht
um selbständige Rechtsverordnungen zu handeln
— es können auch Vollzugsakte zu Gesetzen oder
Anordnungen ohne Rechtsinhalt vorliegen —, aber
es kann sich darum handeln.
Rechtsverordnungen können aber auch auf dem
der Gesetzgebung vorbehaltenen Gebiete vor-
kommen, wenn das Gesetz den Erlaß gewisser
Rechtssätze einer Verordnung anheimgibt. Hier-
auf wird unter 3 bei den Ausführungsverordnun-
gen zurückzukommen sein.
2. Tatsächliche Anordnungen ergehen nicht
abstrakt-hypothetisch, sondern als unbedingte Ge-
bote oder Verbote der Staatsgewalt entweder all-
gemein oder für den einzelnen Fall. Der Regierung
fallen sie anheim, soweit sie nicht der Gesetz-
gebung vorbehalten sind. Das ist jedoch nur in
Ausnahmsfällen geschehen. Im Verhältnisse zum
Gesetze handelt es sich entweder um Vollzugs-
akte zur Ausführung eines Gesetzes oder um freie
Regierungsakte.
3. Ausführungsverordnungen. Der Großherzog
erläßt die zum Vollzuge und zur Handhabung
der Gesetze erforderlichen Verfügungen, Regle-
ments und allgemeinen Verordnungen (V.U. 8 66).
Die Ausführungsverordnungen ergehen hiernach
stets auf einem Gebiete, auf dem schon Gesetze
erlassen sind. Sie sind stets Vollzugsakte, nie
Ausdruck der freien Regierungstätigkeit. Im
einzelnen kann es sich um Verschiedenes handeln.
Vorbehaltene oder delegierte Ausführungsver-
ordnungen enthalten Rechtssätze. Es handelt sich
allerdings um einen der Gesetzgebung vorbehal-
tenen Gegenstand. Der Gesetzgeber regelt diesen
aber nicht erschöpfend, sondern überläßt den Er-
laß einzelner Rechtsnormen einer Verordnung,