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anzustellenden Beamten. Trotzdem ist dieser Be-
gründungsakt kein Vertrag, sondern ein einseitiger
Akt der Staatsgewalt. Die Begründung erfolgt
durch eine schriftlich auszufertigende Ent-
schließung des Landesherren oder der von diesem
ermächtigten Behörde und Aushändigung dieser
Bestallungsurkunde an den anzustellenden Be-
amten. Voraussetzung für die Übernahme in den
Staatsdienst ist, daß der anzustellende Beamte
sowohl die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzun-
gen, zZ. B. Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
wie die für das betreffende Amt, das ihm über-
tragen werden soll, besonders gegebenen erfüllt.
Die Anstellung erfolgt für richterliche Beamte
sofort, für nichtrichterliche etatsmäßige Beamte
nach Ablauf von regelmäßig fünf Jahren un-
widerruflich, für andere Beamte auf Kündigung.
Mit dem Diensteintritte ist der Beamte auf
gewissenhafte Beobachtung seiner Obliegenheiten
eidlich zu verpflichten. Doch ist die Unterlassung
der Vereidigung auf das Beamtenverhältnis selbst
ohne Einfluß. Gewisse Beamte haben außerdem
dem Staate Sicherheit zu leisten für etwaige ver-
mögensrechtliche Ansprüche des Staates gegen den
Beamten aus dem Dienstverhältnisse.
Damit ist das umfassende Pflichtverhältnis
des Beamten begründet, das sich niemals durch.
Aufzählung der Einzelpflichten erschöpfen, nur
nach gewissen Richtungen näher charakterisieren
läßt.
Der Beamte hat zunächst die Verpflichtung
zur amtlichen Tätigkeit überhaupt. Daraus folgt
die Residenzpflicht, d. h. die Verpflichtung, an
dem ihm von der vorgesetzten Behörde ange-
wiesenen Orte zu wohnen und diesen ohne Urlaub
nicht zu verlassen.
Der Beamte muß ferner alle mögliche Sorg-