Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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anzustellenden Beamten. Trotzdem ist dieser Be- 
gründungsakt kein Vertrag, sondern ein einseitiger 
Akt der Staatsgewalt. Die Begründung erfolgt 
durch eine schriftlich auszufertigende Ent- 
schließung des Landesherren oder der von diesem 
ermächtigten Behörde und Aushändigung dieser 
Bestallungsurkunde an den anzustellenden Be- 
amten. Voraussetzung für die Übernahme in den 
Staatsdienst ist, daß der anzustellende Beamte 
sowohl die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzun- 
gen, zZ. B. Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte 
wie die für das betreffende Amt, das ihm über- 
tragen werden soll, besonders gegebenen erfüllt. 
Die Anstellung erfolgt für richterliche Beamte 
sofort, für nichtrichterliche etatsmäßige Beamte 
nach Ablauf von regelmäßig fünf Jahren un- 
widerruflich, für andere Beamte auf Kündigung. 
Mit dem Diensteintritte ist der Beamte auf 
gewissenhafte Beobachtung seiner Obliegenheiten 
eidlich zu verpflichten. Doch ist die Unterlassung 
der Vereidigung auf das Beamtenverhältnis selbst 
ohne Einfluß. Gewisse Beamte haben außerdem 
dem Staate Sicherheit zu leisten für etwaige ver- 
mögensrechtliche Ansprüche des Staates gegen den 
Beamten aus dem Dienstverhältnisse. 
Damit ist das umfassende Pflichtverhältnis 
des Beamten begründet, das sich niemals durch. 
Aufzählung der Einzelpflichten erschöpfen, nur 
nach gewissen Richtungen näher charakterisieren 
läßt. 
Der Beamte hat zunächst die Verpflichtung 
zur amtlichen Tätigkeit überhaupt. Daraus folgt 
die Residenzpflicht, d. h. die Verpflichtung, an 
dem ihm von der vorgesetzten Behörde ange- 
wiesenen Orte zu wohnen und diesen ohne Urlaub 
nicht zu verlassen. 
Der Beamte muß ferner alle mögliche Sorg-
	        
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