Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Von der göttlichen Einsetzung der Obrigkeit gelangt Stahl 
folgerichtig zu der Behauptung, daß auch die Gewalt des Kö- 
nigs ein göttliches Recht sei. 1) Dieser Anschauung macht er 
auch den Demuthstitel „von Gottes Gnaden“ dienstbar, jedoch 
ohne dabei zu vergessen, daß alle Staatsgewalt, auch in der 
Republik, einen göttlichen Ursprung habe. Allein das göttliche 
Ansehen und die Majestät der Staatsgewalt stellt sich ihm in 
der Monarchie sichtbarer und lebendiger heraus, weil sie in 
ihr einen persönlichen Träger habe, der in keiner Beziehung 
Unterthan sei; dazu komme noch in der Erbmonarchie, „daß 
der Inhaber der Staatsgewalt ohne menschliches Zuthun in 
ihrem Besitze sei durch göttliche Fügung, welcher sich die 
Menschen in Ehrfurcht unterwerfen sollen“. Das Ansehen der 
Erbmonarchie ruhe daher nicht blos auf einem allgemeinen 
Gebote und Ordnung Gottes, wie bei aller Obrigkeit, sondern 
zugleich auch noch auf einer speciellen Veranstaltung Gottes. 
Dies sei das der Erbmonarchie eigenthümliche Legitimitäts- 
princip, welches sonach „nicht blos den juristischen Sinn der 
rechtmäßigen Nachfolge gegenüber der Usurpation, sondern auch 
den religissen der Anerkennung der göttlichen Sanction und 
Scheu (sacrosanctitas) des durch Gottes Fügung auf den 
Thron Berufenen“ habe. 2) Stahl bezeichnet deshalb das 
Königthum als eine legitime Institution, als eine Anstalt, 
welche durch eine übermenschliche Macht ihr Ansehen habe und 
eine in sich heilige Ordnung aufrecht halten solle. 
Das göttliche Recht und die Legitimität sind nach Stahl 
zwar verschiedene, aber zusammenhängende Begriffe; das erste 
bedeute, daß die Autorität, kraft welcher der König herrsche, 
1) Stahl, a. a. O., S. 250. 
2) Ebendas., S. 251.
	        
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