Full text: Das Legitimitätsprincip.

XII. 
Die Heilung der Usurpation durch Verzicht 
des legitimen Herrschers. 
—...g 
Wäre die Zeit im Stande, die rechtliche Makel der Usur- 
pation zu tilgen, so würde sich die Umwandlung der wider- 
rechtlichen Thatsache in wirkliches Recht von selbst vollziehen, 
ohne daß es irgendwelcher ausdrücklichen Erklärung oder 
Handlung bedürfte. Da aber eine staatsrechtliche Verjährung 
nicht angenommen werden kann, so fällt auch die Möglichkeit 
weg, daß die Usurpation durch die regelmäßige, selbständige 
Wirksamkeit eines bestimmten Rechtsinstituts geheilt werde. 
Diejenigen, welche die Legitimität für die einzig zulässige 
Grundlage der Herrschaft halten und zugleich die Lehre von 
einer publicistischen Verjährung verwerfen, müssen sich deshalb 
nach einer andern Legitimationsweise der Usurpation umsehen. 
Wit der Natur des dynastischen Rechts verträgt sich aber 
nur eine solche Legitimirung des widerrechtlichen Thronerwerbs, 
welche von dem specifischen Unterschiede zwischen dem Thron- 
besitzrechte eines bestimmten Herrscherhauses und allen übrigen 
politischen Berechtigungen ausgeht. Die letztern sind nämlich 
von den geschriebenen modernen Verfassungsurkunden gewährte 
Befugnisse, welche, wie sie durch Gesetz geschaffen worden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.