XII.
Die Heilung der Usurpation durch Verzicht
des legitimen Herrschers.
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Wäre die Zeit im Stande, die rechtliche Makel der Usur-
pation zu tilgen, so würde sich die Umwandlung der wider-
rechtlichen Thatsache in wirkliches Recht von selbst vollziehen,
ohne daß es irgendwelcher ausdrücklichen Erklärung oder
Handlung bedürfte. Da aber eine staatsrechtliche Verjährung
nicht angenommen werden kann, so fällt auch die Möglichkeit
weg, daß die Usurpation durch die regelmäßige, selbständige
Wirksamkeit eines bestimmten Rechtsinstituts geheilt werde.
Diejenigen, welche die Legitimität für die einzig zulässige
Grundlage der Herrschaft halten und zugleich die Lehre von
einer publicistischen Verjährung verwerfen, müssen sich deshalb
nach einer andern Legitimationsweise der Usurpation umsehen.
Wit der Natur des dynastischen Rechts verträgt sich aber
nur eine solche Legitimirung des widerrechtlichen Thronerwerbs,
welche von dem specifischen Unterschiede zwischen dem Thron-
besitzrechte eines bestimmten Herrscherhauses und allen übrigen
politischen Berechtigungen ausgeht. Die letztern sind nämlich
von den geschriebenen modernen Verfassungsurkunden gewährte
Befugnisse, welche, wie sie durch Gesetz geschaffen worden,