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Allen diesen Dynastien gegenüber wirft sich von selbst
die Frage auf: Was ist die Grundlage ihrer Herrschaft?
Können sie für dieselbe einen wirklichen Rechtsgrund geltend
machen, und, wenn sie dies können, worin besteht dieser
Rechtsgrund? Oder aber: Beruht ihre Herrschaft auf keiner
rechtlichen, sondern lediglich auf einer thatsächlichen Grundlage,
welche nur die Ursache bestimmter rechtlicher Wirkungen ist?
Das moderne Staatsrecht hat für diese in unserer Zeit
so wichtige Frage nur eine ungenügende oder eine unklare
Antwort.
Entweder hält es noch immer an einem überlieferten
Legitimitätsbegriffe fest, mit welchem die staats- und völker-
rechtliche Stellung der meisten unter den gegenwärtigen
Fürsten durchaus nicht in Einklang zu bringen ist, oder es
erkennt die Mängel der Legitimitätstheorie an und erklärt
sich, um die Existenz auch der illegitimen Dynastien auf
einen Rechtsgrund zurückführen zu können, für die Möglich-
keit einer nachträglichen Heilung des gewaltsamen Thron-=
erwerbs durch Abdankung, beziehentlich Aussterben des recht-
mäßigen Herrscherhauses, oder durch völkerrechtliche Aner-
kennung seitens der hauptsächlichsten Staaten des heutigen
Staatensystems, oder durch freiwillige Anerkennung der illegi-
timen Herrscherfamilie von seiten des Volks, ohne der ge-
wichtigen Gründe zu gedenken, welche der Möglichkeit einer
derartigen Legitimirung an sich unrechtmäßiger Fürsten-