Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Forderung einer Verbindung der drei reinen Verfassungsformen 
zu Gunsten einer einzigen, der demokratischen, abwich. Später 
und weniger gewaltsam als in Frankreich hatte die constitu- 
tionelle Doctrin ihre Herrschaft auf das übrige europäische 
Festland erweitert. Bereits im Jahre 1795 hatte Kant ge- 
sagt 1): „Alle Regierungsform, die nicht repräsentativ ist, ist 
eigentlich eine Unform, weil der Gesetzgeber in einer und 
derselben Person nicht zugleich Vollstrecker seines Willens sein 
kann.“ Und die Gebildeten hatten sich nicht damit begnügt, 
die neue Staatslehre als eine richtige Theorie anzuerkennen, 
so irrig sie an sich und in ihrer Verbindung mit der englischen 
Verfassung war; sondern sie hatten sie wie eine für die Mensch- 
heit bestimmte, zu endlicher Erlösung von allen Misständen des 
alten Staatswesens geeignete Heilslehre, wie die alleinselig- 
machende Staatsform den Völkern verkündigt und gepriesen. 
So war denn der Constitutionalismus auch den Feinden 
Frankreichs weder fremd noch unlieb gewesen: nicht das 
Grundprincip der modernen Repräsentatioverfassungen, die 
Sicherung der in urkundlicher Form festgestellten Einzelrechte 
gegen die Staatsgewalt durch eine Versammlung von Ver- 
tretern des Volks war der Gegenstand ernstlichen Strei- 
tes; nur über die Fragen, was die rechtliche Basis der 
Repräsentativverfassungen sei, ob die Souveränetät des Volks 
oder der freie Wille des Monarchen oder der Vertrag 
zwischen beiden, wie weit die Rechte der Volksvertretung 
gehen, in welcher Weise die letztere zusammengesetzt wer- 
den solle, wurde noch herüber und hinüber gestritten; das 
Maß der Garantien, welche dem Volke für seine Rechte ge- 
1) Zum ewigen Frieden, 2. Aufl., 1796, S. 26; vgl. auch desselben 
Mctaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, 1. Ausg., 1797, S. 165, 171.
	        
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