Full text: Das Legitimitätsprincip.

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thümer und zwar aller Klassen“ 1) anerkenne und zu rechtlicher 
Geltung bringe. Hier wurde sogar mehrfach die Anlehnung 
an die alten ständischen Körperschaften gesucht, die Lehre von 
der Volkssouveränetät und der hierauf ruhenden Berechtigung 
des Volks, sich selbst die Verfassung zu geben, weniger ver- 
worfen, als vielmehr ignorirt. In Preußen allein war es 
auch, wo man mit vollem Bewußtsein an die Quelle der con- 
stitutionellen Lehre, an die englische Verfassung, zurückging?2) 
und nicht in einem mit einer Volksvertretung verkleideten 
Beamtenstaat, sondern in einem von dern kleinsten Verwal- 
tungskreisen des Landes aufsteigenden Selfgovernment 5?) den 
wahren Repräsentativstaat erblickte; auch nicht, wie in an- 
dern Ländern, an die Herstellung eines abstracten, aller 
Nationalität entkleideten Verfassungsideals dachte, sondern 
durch die Selbstverwaltung in Gemeinde und Staat den 
fehlenden Patriotismus zu erzeugen, den vorhandenen zu 
stärken hoffte. Und darin ähnelte auch das übrige Deutsch- 
land wenigstens theilweise dem preußischen Staate: nur ver- 
hältnißmäßig wenige dachten hier an die Verwirklichung der 
constitutionellen Musterbilder, welche die Französische Revo- 
lution in der Theorie wie im Leben geschaffen; die Macht 
der Souveräne, die alte Gliederung der Gesellschaft war 
noch zu fest, um mit der Lehre von der Volkssouveränetät 
1) Pertz, Leben Stein's, I, 424, 425. 
:„) Vgl. Vincke, Darstellung der innern Verwaltung Großbritan- 
niens. (Im Sommer des Jahres 1808 verfaßt und 1815 veröffentlicht.) 
Pertz, a. a. O., II, 465. 
2) Pertz, a. a. O., I, 415: „Die Nation muß daran gewöhnt wer- 
den, ihre eigenen Geschäfte zu verwalten und aus diesem Zustande der 
Kindheit herauszutreten, worin eine immer unruhige, immer dienstfertige 
Regierung die Menschen halten möchte.“ 
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