Full text: Das Legitimitätsprincip.

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die Verfassung begründen, mit dem suspensiven Veto die 
Herrscher abfinden und mit einer einzigen aus allgemeinen 
Wahlen hervorgegangenen Volksvertretung sie krönen zu können. 
Deshalb war aber der Ruf nach Repräsentativverfassungen 
nicht weniger energisch; auch in Deutschland galt der Constitu- 
tionalismus als das Zeichen, unter welchem allein die durch 
den Despotismus der alten Landesväter und der modernen. 
Staatsherrscher hindurchgegangenen Völker glücklich, d. h. frei 
sein würden. 
Bei dieser Macht der constitutionellen Bewegung konnte 
es nicht wundernehmen, wenn ihr selbst Fürsten, die auf 
jede Verminderung ihrer unbeschränkten Macht eifersüchtig 
waren, Berechtigung zugestehen mußten. So führte sich das 
neuerrichtete Königthum in Frankreich mit einer Constitution 
(vom 4. Juni 1814) ein, welche der legitime König von Frank- 
reich und Navarra zwar nach dem Zeugnisse der „ehrwürdigen 
Denkmäler der vergangenen Jahrhunderte“ construiren, ja 
aus den alten Volksversammlungen des März= und Maifeldes 
ableiten, auch lediglich als eine freiwillige Gabe seiner könig- 
lichen Gewalt angesehen wissen wollte, in Wahrheit aber doch, 
wenngleich nur in beschränktem Maße, dem modernen Ver- 
fassungsschema nachgebildet hatte.1) So hatte selbst Napoleon 
während der Hundert Tage das französische Volk durch eine 
ehrliche Repräsentativverfassung (vom 22. April 1815) an sich 
zu ketten versucht. 2) So konnte der König von Schweden 
nicht umhin, das fast republikanische Grundgesetz des eroberten 
Norwegen anzuerkennen, nachdem dessen immerwährende 
Verbindung mit Schweden verfassungsmäßig sichergestellt 
1) Pölitz, Europäische Verfassungen, II, 809—93. 
2) Ebendas., S. 94 fg.
	        
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