Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Einzelne Zweige der Verwaltung. 109 
übung der gutsherrlichen Rechte an dem ländlichen Grundbesitz, 
der in großem Umfange nicht als freies Eigentum, sondern als 
Erbpachtrecht erscheint oder auf Meierrecht beruht *), die Ver- 
waltung des sonstigen ausgedehnten staatlichen Grundbesitzes im 
Landgebiete und in der Stadt, einschließlich der des Wollmaga- 
zins, der Lagerplätze und des Teerhofes, sowie die Verwaltung 
und Unterhaltung der im Eigentum des Staates stehenden 
Seebadeanstalten in Travemünde und der staatlichen Bade- 
anstalten in der Stadt**. Seiner Begutachtungskommission 
liegt die Vorprüfung von Anträgen auf außerbudgetmäßige 
Bewilligungen ob, über die der Senat gemäß einer in der 
Versammlung des Bürgerausschusses vom 1. April 1903 von 
ihm abgegebenen Erklärung regelmäßig das Gutachten des 
Finanzdepartements einzieht. Die dem Finanzdepartement 
unterstellte Stadtkasse bildet die Zentralkasse des Staates; 
soweit nicht Ausnahmen angeordnet sind, fließen in sie alle 
Einnahmen und werden aus ihr alle Ausgaben bestritten. 
Die Kassen- und Rechnungsführung liegt einem Stadtkassen- 
verwalter ob, zu dessen alljährlicher Entlastung es eines Rat- 
und Bürgerschlusses bedarf (Art. 51 X Nr. 6 der Verf... Die 
Einnahmen aus Veräußerungen von Staatseigentum (für „reali- 
sierte Aktiva“) fließen in die Schuldentilgungskasse, die jähr- 
lichen Verwaltungsüberschüsse in die Reservekasse ***), Als 
Gemeindekasse besteht die Kasse der Verwaltungsbehörde für 
städtische Gemeindeanstalten. Über ihr Verhältnis zur Staats- 
kasse und das Verhältnis des Gemeindebudgets zum Staats- 
budget ist das Erforderliche schon oben 8. 65 ff. ausgeführt worden. 
Sache des Finanzdepartements ist die Aufstellung eines 
Entwurfs für den Voranschlag des Staates nach den ihm von 
den einzelnen Behörden zugehenden Unterlagent). Es reicht 
*, Vgl. Hartwig, die Rechtsverhältnisse des ländlichen 
Grundbesitzes im Gebiete der freien und Hansestadt Lübeck, 
1907. — Verhandlungen über den Erlaß eines Ablösungsgesetzes 
sind eingeleitet. 
**) Nur die Verwaltung der Freibadeanstalten ist Sache 
des Polizeiamtes. 
***) Neuerdings Ausgleichskasse genannt: Gesetz, be- 
treffend den Staatshaushalt, vom 23. September 1908. 
. »» Das Gemeindebudget wird von der Verwaltungs- 
behörde für städtische Gemeindeanstalten entworfen, das seo-
	        
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