Einzelne Zweige der Verwaltung. 117?
(rechtsfähige) Jagdgemeinde. Das Jagdrecht, von dem das
Jagdnutzungsrecht und das Recht, die Jagd persönlich aus-
zuüben (das Recht zum Jagen), unterschieden werden, steht
auf jagdfähigen Grundstücken den Eigentümern der Grund-
stücke zu; besondere Bestimmungen regeln die Nutzung des
Jagdrechtes. Verträge über die Verpachtung der Jagd be-
dürfen der Bestätigung des Polizeiamtes. Zur Ausübung der
Jagd bedarf es der Lösung einer Jagdkarte. Der Jagdschutz
wird durch Jagdschutzbeamte und Jagdaufseher ausgeübt”).
Die Schonzeiten sind durch den Nachtrag vom 14. November
1906 neu geordnet worden. Das Jagdgesetz enthält endlich
Bestimmungen über die Pflicht zum Ersatze des bei der
Jagd angerichteten sogenannten Jagdschadens und des Wild-
schadens sowie über das polizeiliche Verfahren bei der Er-
mittlung und Feststellung des Schadens, das vor der Be-
schreitung des Rechtsweges stattfinden muß (vgl. oben S. 97).
Für die Verhältnisse der Fischerei ist grundlegend das Gesetz,
betreffend die Regelung der gewerblichen Fischereiverhältnisse
in den öffentlichen Gewässern, vom 11. Mai 1896 mit Nach-
trag vom 16. Dezember 1901; Vorschriften polizeilicher Natur
enthält die Fischereiordnung für den Lübeckischen Freistaat
vom 27. April 1887 mit fünf Nachträgen. Nach $ 1 des
zuerst genannten Gesetzes wird die gewerbliche Ausübung des
der Stadt zustehenden Fischereiregales in der Wakenitz, der
Stecknitz, der Trave und der Travemünder Bucht innerhalb
bestimmter Bezirke Fischereigenossenschaften übertragen, die
ihre Verhältnisse durch Statut zu regeln haben. Bei Aus-
übung der Fischerei hat der Fischer eine vom Polizeiamte
auszustellende, für ein Jahr gültige, Karte bei sich zu tragen,
für deren Ausstellung eine Abgabe von 100 Mk. oder 50 Mk.
zu entrichten ist.
Für das Medizinalwesen gilt die Medizinalordnung vom
19. Juli 1899. Nach ihr besteht als begutachende Behörde
des lübeckischen Staates in allen Fragen des öffentlichen Ge-
sundheits- und Heilwesens das Medizinalkollegium, das aus
dem Polizeiberrn, einem anderen Mitgliede des Senates, dem
*) Vgl. hierzu Gesetz vom 15. Mai 1905 über den Waffen-
sebrauch der zum Forst- und Jagdschutz bestellten Personen.