Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Geschichtlicher Überblick. 3 
Stadtkasse und zu ihrer Verwaltung eine aus zwei Mitgliedern 
des Rates und vierundzwanzig auf Vorschlag der Kollegien 
von ihm gewählten Bürgern bestehende Behörde eingerichtet 
wurde. Weiter noch als dieser Rezeß ging ein 1669 zur Be- 
seitigung neu entstandener Streitigkeiten unter Mitwirkung 
der von beiden Parteien angerufenen kaiserlichen Autorität 
zustande gekommener, der fast zwei Jahrhunderte lang der 
Verfassung und Verwaltung als Grundlage gedient hat. Als 
wichtige Neuerung brachte er eine wesentliche Einschränkung 
des Selbstergänzungsrechtes des Rates, der künftig aus vier 
Bürgermeistern (drei Rechtsgelehrten und einem Kaufmann) 
und nur sechzehn Senatoren bestehen sollte. Von den letzteren 
mußten zwei Rechtsgelehrte sein, je drei der Zirkelgesellschaft 
und der Kaufleutekompanie und acht den übrigen kauf- 
männischen Kollegien angehören. Während Rechtspflege und 
Polizei dem Rate verblieben, erhielt die Bürgerschaft, ge- 
gliedert in die zwölf Kollegien mit dem Ältermann der Schonen- 
fahrer als Ältermann der Bürgerschaft an der Spitze, eine 
allgemeine Mitwirkung bei der Gesetzgebung*). Was die Ver- 
waltung anbelangt, so wurde in bezug auf deren wichtigere 
Zweige, sofern sie nicht wie Rechtspflege und Polizei allein 
dem Rate verblieben, das bereits früher in einzelnen Fällen 
eingeschlagene Verfahren, Behörden aus Senatoren und Bürgern 
zu bilden, weiter ausgebaut. 
Die Geltung der so festgestellten Verfassung wurde durch die 
französische Fremdherrschaft nur unterbrochen, nicht dauernd 
aufgehoben. Allgemein herrschte der Wunsch, möglichst bald 
die gewohnte Ordnung der Dinge wiederhergestellt zu sehen, 
und so wurde 1813 die alte Verfassung unverändert wieder 
eingeführt. Auf die Dauer freilich vermochte sie den An- 
forderungen und Bedürfnissen wesentlich veränderter Zeit- 
verhältnisse nicht zu genügen. Ein schon 1814 vom Senate 
unternommener Versuch einer Umgestaltung der Verfassung 
führte allerdings nur zu langen ergebnislosen Verhandlungen 
(bis 1824) und scheiterte an dem Widerstand der Kollegien, 
die nicht zugunsten einer aus Wahlen der einzelnen Berufs- 
  
*), Näheres siehe bei Bruns, Verfassungsgeschichte des 
lübeckischen Freistaates 1848—1898, S. 3—-8. 
1*
	        
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