Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

4 Geschichtlicher Überblick. 
stände hervorgehenden Körperschaft auf ihre bisherigen Rechte 
verzichten wollten, während der Senat bereit war, sein Selbst- 
ergänzungsrecht aufzugeben. Aber*) nachdem der Gedanke 
einer Verfassungsrevision in einem Kreise junger Lübecker 
mannigfache Förderung und in den „Neuen lübeckischen 
Blättern“ ein Mittel gefunden hatte, auch weitere Kreise zu 
durchdringen, setzte Ende 1842 die Bürgerschaft selbst eine 
Kommission ein, die die Mängel der geltenden Verfassung 
darlegen und Vorschläge zur Abhilfe machen sollte. Der 
Senat erklärte schon Anfang 1843 seine Geneigtheit, die Ver- 
handlungen zur Revision der Verfassung wieder aufzunehmen. 
Im Juni 1844 erstattete die Kommission der Bürgerschaft 
ihren Bericht; am 2. November 1844 wurde eine gemeinsame 
„Verfassungs-Revisions-Kommission* des Senates und der 
Bürgerschaft eingesetzt. Nachdem man anfänglich wegen der 
Haltung der bürgerlichen Deputierten, die z. T. jeder Reform 
abhold waren, ein abermaliges Scheitern des Reformwerkes 
hatte befürchten müssen, fiel auf eine von der Kommission 
im April 1846 gestellte Anfrage, ob die Bürgerschaft künftig 
eine Repräsentativverfassung erhalten, oder ob das persönliche 
Stimmrecht der einzelnen Angehörigen der Kollegien von Be- 
stand bleiben solle, die Entscheidung zugunsten der ersten 
Alternative, d. h. für eine Repräsentativverfassung auf stän- 
discher Grundlage. Am 17. März 1848 erschien darauf der 
endgültige Bericht der Kommission mit dem Entwurf einer 
neuen Verfassung, der, im wesentlichen unverändert, am 
8. April 1848, beschleunigt unter dem Druck einer inzwischen 
aufgetretenen Bewegung zugunsten des allgemeinen gleichen 
Wahlrechts, zum Gesetz erhoben wurde. Aber bei der An- 
nahme der Vorlage erklärte die Bürgerschaft, dem Eindruck 
jener Bewegung nachgebend, mit der die von den politischen 
Rechten ausgeschlossenen bloßen „Einwohner“ aktive und 
passive Teilnahme an den Wahlen verlangten, die Verfassung 
selbst in grundsätzlichen Bestimmungen für der Besserung 
fähig und bedürftig und sprach die Erwartung aus, daß eine 
*) Vgl. zum Folgenden Bruns, Verfassungsgeschichte, 
und die lebensvolle Darstellung von E.F. Fehling, Heinrich 
Theodor Behn, Bürgermeister der freien und Hansestadt 
Lübeck, 1906, S. 61#f.
	        
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