Einzelne Zweige der Verwaltung. 121
Strandamt*) und untere Verwaltungsbehörde sowie Aufsichts-
behörde im Sinne des Personenstandsgesetzes**); es ent-
scheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Standes-
ämter; gegen seine Verfügungen geht die Beschwerde an den
Senat. Die Zuständigkeit des Stadt- und Landamtes als Vor-
mundschaftsbehörde hat aufgehört, dagegen besteht nach $ 123
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, vom
30. Oktober 1899, der Gemeindewaisenrat für die Stadt und
die Vorstädte aus dem Stadt- und Landamte und bürger-
lichen Deputierten (Waisenräten), deren Zahl der Senat be-
stimmt. Das Stadt- und Landamt verteilt die Geschäfte unter
die Waisenräte, beaufsichtigt ihre Geschäftsführung, entscheidet.
über Beschwerden gegen sie und vertritt den Gemeindewaisen-
rat nach außen. In Travemünde und in den Landgemeinden
ist der Gemeindevorstand Waisenrat des Gemeindebezirkes;
doch steht die Aufsicht und die Entscheidung über Beschwerden
auch hier dem Stadt- und Landamt zu. Gegen Anordnungen
und Entscheidungen des Stadt- und Landamtes in Waisenrats-
angelegenheiten ist Beschwerde an den Senat zulässig. Dem
Stadt- und Landamte sind ferner die Wahrnehmungen der
höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der $$ 6, 8, 14 und 21
des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung
und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit über-
tragen ***); es entscheidet demnach, unbeschadet der Zulässig-
keit der Beschwerde an den Senat, über Gesuche um Auf-
nahme in den Staatsverband oder Naturalisation. Auch er-
folgt die Annahme zum Staatsbürger durch das Stadt- und
Landamtf}). Endlich untersteht ihm das Statistische Amt,
das von einem Direktor geleitet wird.
*, Verordnung, die Ausführung der Strandungsordnung
betreffend, vom 17. September 1879.
**) Verordnung vom 3. Mai 1899, betreffend die Aus-
führung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.
***) Verordnung vom 28. November 1870.
+) Gesetz, das lübeckische Staatsbürgerrecht betreffend,
in der Fassung vom 2. Oktober 1907 Art. 7.