Einzelne Zweige der Verwaltung. 123
bestanden haben muß. Die Baudirektoren sind der Bau-
deputation als beratende Mitglieder beigeordnet.
Für das Wegewesen ist maßgebend die Wegeordnung vom
29. Juli 1874 mit ihren Nachträgen. Sie bezieht sich nach
$ 1 auf die öffentlichen Wege in den Landbezirken, einschließ-
lich der Travemünder Feldmark und der Vorstädte der Stadt
Lübeck, soweit nicht für die Wege in den letzteren ander-
weitige Anordnungen getroffen werden (siehe unten). Als
öffentlich gilt jeder Weg, der dem gemeinsamen Verkehr nicht
kraft Privatrechts entzogen werden kann. Die öffentlichen
Wege sind entweder Staats- oder Gemeindewege. Staatswege
sind alle vom Staate hergestellten oder übernommenen Kunst-
straßen; in bezug auf sie beschränkt sich die Tätigkeit der
Wegebehörde (des Polizeiamtes, siehe unten) auf die Wege-
polizei, im übrigen liest ihre Herstellung und Unterhaltung
der Baudeputation ob. Die Gemeindewege sind entweder
Hauptwege (Gemeindewege I. Klasse) oder Nebenwege (Ge-
meindewege II. Klasse) oder Fußwege. Wegebehörde ist das
Polizeiamt, ihm steht als technischer Beirat einer der Bau-
direktoren zur Seite. Die Geschäfte des Wegeinspektors hat
ein technisch gebildeter Beamter der Baudeputation zu über-
nehmen. Die Wegebehörde teilt die Landbezirke mit Ein-
schluß der Travemünder Feldmark und der Vorstädte, letztere
soweit sie der Wegeordnung unterstehen, unter tunlichster
Berücksichtigung der bestehenden Guts- und Dorfschafts-
verbände in Wegegemeinden, aus denen wiederum Wege-
distrikte zu bilden sind. Die Wegeflichtigen wählen aus ihrer
Mitte Gemeindewegeschauer; die Gemeindewegeschauer eines
Distriktes wiederum wählen drei Distrikswegeschauer. Die
Wegeschauer führen in Unterordnung unter die \Vegebehörde
die Aufsicht über die Gemeindewege, und stellen als Ver-
trauensmänner der \Vegegemeinden den weiteren Beirat der
Wegebehörde dar. Die Gemeindewegeschauer bilden den Vor-
stand der Wegegemeinden, doch tritt ihnen als Vorsitzender
für Travemünde der Vorsitzende des Gemeindevorstandes, für
die Landbezirke der Vorsitzende des Vorstandes derjenigen
Landgemeinde hinzu, deren Feldmark an der Wegegemeinde
am meisten beteiligt ist. Die Wegepflicht, d. h. die Ver-
pflichtung zur Anlegung, Unterhaltung und Besserung der