4 Geschichtlicher Überblick.
stände hervorgehenden Körperschaft auf ihre bisherigen Rechte
verzichten wollten, während der Senat bereit war, sein Selbst-
ergänzungsrecht aufzugeben. Aber*) nachdem der Gedanke
einer Verfassungsrevision in einem Kreise junger Lübecker
mannigfache Förderung und in den „Neuen lübeckischen
Blättern“ ein Mittel gefunden hatte, auch weitere Kreise zu
durchdringen, setzte Ende 1842 die Bürgerschaft selbst eine
Kommission ein, die die Mängel der geltenden Verfassung
darlegen und Vorschläge zur Abhilfe machen sollte. Der
Senat erklärte schon Anfang 1843 seine Geneigtheit, die Ver-
handlungen zur Revision der Verfassung wieder aufzunehmen.
Im Juni 1844 erstattete die Kommission der Bürgerschaft
ihren Bericht; am 2. November 1844 wurde eine gemeinsame
„Verfassungs-Revisions-Kommission* des Senates und der
Bürgerschaft eingesetzt. Nachdem man anfänglich wegen der
Haltung der bürgerlichen Deputierten, die z. T. jeder Reform
abhold waren, ein abermaliges Scheitern des Reformwerkes
hatte befürchten müssen, fiel auf eine von der Kommission
im April 1846 gestellte Anfrage, ob die Bürgerschaft künftig
eine Repräsentativverfassung erhalten, oder ob das persönliche
Stimmrecht der einzelnen Angehörigen der Kollegien von Be-
stand bleiben solle, die Entscheidung zugunsten der ersten
Alternative, d. h. für eine Repräsentativverfassung auf stän-
discher Grundlage. Am 17. März 1848 erschien darauf der
endgültige Bericht der Kommission mit dem Entwurf einer
neuen Verfassung, der, im wesentlichen unverändert, am
8. April 1848, beschleunigt unter dem Druck einer inzwischen
aufgetretenen Bewegung zugunsten des allgemeinen gleichen
Wahlrechts, zum Gesetz erhoben wurde. Aber bei der An-
nahme der Vorlage erklärte die Bürgerschaft, dem Eindruck
jener Bewegung nachgebend, mit der die von den politischen
Rechten ausgeschlossenen bloßen „Einwohner“ aktive und
passive Teilnahme an den Wahlen verlangten, die Verfassung
selbst in grundsätzlichen Bestimmungen für der Besserung
fähig und bedürftig und sprach die Erwartung aus, daß eine
*) Vgl. zum Folgenden Bruns, Verfassungsgeschichte,
und die lebensvolle Darstellung von E.F. Fehling, Heinrich
Theodor Behn, Bürgermeister der freien und Hansestadt
Lübeck, 1906, S. 61#f.