Einzelne Zweige der Verwaltung. 137
vom 80. Oktober 1899 Religionsgesellschaften und geistliche
Gesellschaften Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung
erlangen. Vermöge seines Kirchenhoheitsrechtes hat der
Senat die Verhältnisse der israelitischen, der reformierten und
der römisch-katholischen Gemeinde, die der letzteren mit den
gleich zu erwähnenden Ausnahmen, ohne Mitwirkung der
Bürgerschaft geordnet.
Die „Ordnung für die israelitische Gemeinde zu Lübeck“
datiert vom 5. April 1865. Nach ihr ist Mitglied der Gemeinde
Jeder im lübeckischen Freistaate ansässige Israelit, der ihr
schon früher angehörte, sowie jeder ihr nach Erlaß der Ord-
nung beitretende. Der Austritt ist zulässig. Die Mitglieder
haben Wochenbeiträge zur Gemeindekasse zu leisten. Die
Leitung und Verwaltung der (Gemeindeangelegenheiten wird
durch einen Gemeindevorstand und einen Gemeindeausschuß
wahrgenommen, ersterer aus fünf Gemeindeältesten, letzterer
aus sechs (Gremeindemitgliedern bestehend. Mitglieder des
Vorstandes bilden, verstärkt durch andere Gemeindemitglieder,
ein Kultus-, ein Schul- und ein Armenkollegium. Die Mit-
glieder des Vorstandes, die des Ausschusses sowie der Rabbiner
werden von der Gemeindeversammlung gewählt; die Wahlen
bedürfen der Bestätigung durch den Senat.
Die Verhältnisse der reformierten Gemeinde sind durch
ein Regulativ vom 10. Dezember 1825 geordnet. In 8 1 dieses
Regulativs ist anerkannt, daß die Gemeinde als Gesamtheit
und in ihren Gliedern die gleichen bürgerlichen und politischen
vechte genieße wie die anderen in Lübeck bestehenden christ-
lichen Kirchengemeinden; in $ 2 wird ihr ausdrücklich ge-
stattet, ihren Gottesdienst wie bis dahin vor dem Tore, so
künftig in der Stadt in dem von ihr erworbenen Hause frei
und öffentlich zu halten. In $ 3 wird die Gemeindeordnung
bestätigt; Änderungen sowie die Wahlen des Predigers, der
Ältesten und Diakonen bedürfen der Bestätigung durch den
Senat. Die Verwaltung des Vermögens ist der Gemeinde über-
lassen.
Für „die römisch-katholische Kirchengemeinde im Lübecki-
schen Staate“ gilt die durch Senatsdekret vom 14. März 1904
bestätigte Verfassung und für die Ausübung des staatlichen
Oberaufsichtsrechtes durch den Senat neben den sonst etwa