Einzelne Zweige der Verwaltung. 143
dem Kirchenrate angehörenden Mitglieder des Senates und den
Senior des Ministeriums, in den übrigen Gemeinden durch
den Gemeindevorstand, den Gemeindeausschuß und den Senior
gewählt; die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Senat.
Prüfungen für Kandidaten des geistlichen Amts werden nicht
mehr abgehalten, seitdem laut Bekanntmachung des Senates
vom 30. April 1902 mit dem Konsistorium in Kiel ein Über-
einkommen wegen Zulassung der lübeckischen Theologen zu
den für die schleswig-holsteinischen Theologen vorgeschriebenen
beiden Prüfungen, wegen der praktischen Vorbereitung zur
zweiten Prüfung und wegen Gleichstellung der nach der Vor-
bereitung geprüften lübeckischen Kandidaten mit den schleswig-
holsteinischen in bezug auf die Anstellungsfähigkeit getroffen
ist (vgl. hierzu die Bekanntmachung des Kirchenrates vom
6. Juni 1902 mit Nachtrag vom 5. August 1908. Für die
Gehaltsverhältnisse der städtischen und vorstädtischen Geist-
lichen gilt die Gehaltsordnung vom 22. November 1902, für
die Versetzung in den Ruhestand für alle evangelisch-lutheri-
schen Geistlichen das Kirchengesetz vom 2. April 1898 mit
Nachtrag vom 3. Februar 1904.
am nn