123 Zweiter Abschnitt.
Lebenszeit angestellten Beamten, nach Art. 1 Abs. 2 des Ge-
setzes, das lübeckische Staatsbürgerrecht betreffend, in der
Fassung vom 31. Juli 1907 alle Beamte im Sinne des Be-
amtengesetzes und die Notare verpflichtet sind, das Staats-
bürgerrecht zu erwerben, und zwar binnen drei Monaten nach
ihrer Anstellung bzw. Ernennung *). Mit einem solchen Zwange
war die Aufstellung jener Voraussetzungen unvereinbar. Was
die Notare anbetrifit, so bildete nach der Notariatsordnung
vom 23. April 1900 der Erwerb des Bürgerrehts eine Vor-
aussetzung für die Ernennung zum Notar. Diese Bestimmung
ist ebenso wie die ähnliche in $ 5 der Verordnung vom 11. No-
vember 1840, die Erwerbung und Ausübung der Apotheker-
gerechtsamen betreffend, die den Betrieb einer Apotheke unter
anderem von der Gewinnung des Bürgerrechts abhängig machte,
gelegentlich der Verfassungsrevision von 1905 beseitigt worden.
Die Bestimmungen der Kaufmannsordnung vom 21. Juni 1898,
die die Aufnahme in die Kaufmannschaft von dem Besitz des
Bürgerrechts abhängig machten, sind durch Nachtrag vom
6. Februar 1907 dahin abgeändert worden, daß auch lübeckische
Staatsangehörige, die das Bürgerrecht nicht besitzen, der
Kaufmannschaft angehören können, daß sie dann aber ver-
pflichtet sind, nach ihrem Eintritt in die Kaufmannschaft das
Bürgerrecht zu erwerben, sobald sie dazu gesetzlich imstande
sind. Unterlassen sie dieses, so erlischt ihre Mitgliedschaft.
Wählbar zum Mitgliede der Handelskammer sind nur solche
Mitglieder der Kaufmannschaft, welche das Bürgerrecht be-
sitzen. Ebenso können in die Gewerbekammer nach Art. 6
der Ordnung für sie vom 18. Juli 1898 nur lübeckische Bürger
gewählt werden; das gleiche gilt nach $ 6 Nr. 1 des Gesetzes
vom 20. September 1905 für die Landwirtschaftskammer.
Zu den Rechten der Bürger gehört vor allem das aktive
und passive Wahlrecht zur Bürgerschaft, von dem unten näher
zu reden sein wird. Hier sei nur schon so viel erwähnt, daß
dies Recht nicht allen Bürgern zusteht, so daß diese in wahl-
berehtigte und nichtwahlberechtigte zerfallen. Ferner bildet
der Besitz des Bürgerrechts die Voraussetzung der Zugehörig-
*) Das Beamtengesetz fügt hinzu: „Bei Vermeidung der
Dienstentlassung.“