Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

123 Zweiter Abschnitt. 
Lebenszeit angestellten Beamten, nach Art. 1 Abs. 2 des Ge- 
setzes, das lübeckische Staatsbürgerrecht betreffend, in der 
Fassung vom 31. Juli 1907 alle Beamte im Sinne des Be- 
amtengesetzes und die Notare verpflichtet sind, das Staats- 
bürgerrecht zu erwerben, und zwar binnen drei Monaten nach 
ihrer Anstellung bzw. Ernennung *). Mit einem solchen Zwange 
war die Aufstellung jener Voraussetzungen unvereinbar. Was 
die Notare anbetrifit, so bildete nach der Notariatsordnung 
vom 23. April 1900 der Erwerb des Bürgerrehts eine Vor- 
aussetzung für die Ernennung zum Notar. Diese Bestimmung 
ist ebenso wie die ähnliche in $ 5 der Verordnung vom 11. No- 
vember 1840, die Erwerbung und Ausübung der Apotheker- 
gerechtsamen betreffend, die den Betrieb einer Apotheke unter 
anderem von der Gewinnung des Bürgerrechts abhängig machte, 
gelegentlich der Verfassungsrevision von 1905 beseitigt worden. 
Die Bestimmungen der Kaufmannsordnung vom 21. Juni 1898, 
die die Aufnahme in die Kaufmannschaft von dem Besitz des 
Bürgerrechts abhängig machten, sind durch Nachtrag vom 
6. Februar 1907 dahin abgeändert worden, daß auch lübeckische 
Staatsangehörige, die das Bürgerrecht nicht besitzen, der 
Kaufmannschaft angehören können, daß sie dann aber ver- 
pflichtet sind, nach ihrem Eintritt in die Kaufmannschaft das 
Bürgerrecht zu erwerben, sobald sie dazu gesetzlich imstande 
sind. Unterlassen sie dieses, so erlischt ihre Mitgliedschaft. 
Wählbar zum Mitgliede der Handelskammer sind nur solche 
Mitglieder der Kaufmannschaft, welche das Bürgerrecht be- 
sitzen. Ebenso können in die Gewerbekammer nach Art. 6 
der Ordnung für sie vom 18. Juli 1898 nur lübeckische Bürger 
gewählt werden; das gleiche gilt nach $ 6 Nr. 1 des Gesetzes 
vom 20. September 1905 für die Landwirtschaftskammer. 
Zu den Rechten der Bürger gehört vor allem das aktive 
und passive Wahlrecht zur Bürgerschaft, von dem unten näher 
zu reden sein wird. Hier sei nur schon so viel erwähnt, daß 
dies Recht nicht allen Bürgern zusteht, so daß diese in wahl- 
berehtigte und nichtwahlberechtigte zerfallen. Ferner bildet 
der Besitz des Bürgerrechts die Voraussetzung der Zugehörig- 
*) Das Beamtengesetz fügt hinzu: „Bei Vermeidung der 
Dienstentlassung.“
	        
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