18 Dritter Abschnitt.
angehören; unter ihnen müssen sich mindestens fünf Kauf-
leute befinden. Abgesehen von diesen Beschränkungen ist
wählbar jeder zum Mitgliede der Bürgerschaft wählbare Bürger
des lübeckischen Freistaates, wenn er das dreißigste Lebens-
jahr vollendet hat. Ausgeschlossen ist indes derjenige, dessen
Vater, Sohn, Vollbruder, Halbbruder, Stiefvater, Stiefsohn,
Schwiegervater, Schwiegersohn oder offener Handelsgesell-
schafter bereits Mitglied des Senates ist.
Die Vorschriften über das Verfahren bei der Wahl eines
Senatsmitgliedes verfolgen das Ziel, dem Senate und der
Bürgerschaft tunlichst den gleichen Einfluß auf die Wahl zu
sichern. Die Folge hiervon ist, daß sie ebenso wie in Bremen
und Hamburg ziemlich verwickelt sind. Sie finden sich in
Art. 7 der Verfassung, der in zehn Paragraphen die einzelnen
Abschnitte des Verfahrens angibt.
Wenn zur Wahl eines Mitgliedes des Senates zu schreiten
ist, ruft der Senat*) die Bürgerschaft zusammen, und die
Bürgerschaft wählt ebensoviel Wahlbürger, wie Senatoren an
der Wahl teilnehmen. Die Mitglieder des Senates und die
Wahlbürger treten zu einer Wahlversammlung zusammen.
Nachdem alle Teilnehmer dieser Versammlung vereidigt sind,
werden durch das Los drei aus je zwei Mitgliedern des Senates
und je zwei Wahlbürgern bestehende Wahlkammern gebildet,
in der Art, daß zuerst unter die Mitglieder des Senates, mit
Ausnahme des den Vorsitz führenden Bürgermeisters, und
hierauf unter die Wahlbürger Lose ausgeteilt werden, von
denen jedesmal zwei mit der Nummer I, zwei mit der Num-
mer II, zwei mit der Nummer III bezeichnet, die übrigen aber
unbezeichnet sind. Diejenigen Anwesenden, die die Num-
mern I, II und IH erhalten haben, bilden die drei Wahl-
kammern, von denen sich jede in ein besonderes Wahlzimmer
begibt.
In jeder der Wahlkammern führt das seinem Amte nach
älteste Mitglied des Senates den Vorsitz. Die Wahlhandlung
*, Der einzige Fall, in dem die Bürgerschaft auf Be-
rufung nicht durch den Wortführer, sondern durch den Senat
zusammentritt; vgl. unten S. 34 und Bruns, Verfassungs-
geschichte des Lübeckischen Freistaates 1848—189, S. 75.