Die Organisation des Staates. >21
Mitglieder des Senates auch für den Eintritt in den Vorstand,
Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer auf Erwerb gerichteten
Gesellschaft erforderlich, und darf nicht erteilt werden, wenn
mit der Stellung mittelbar oder unmittelbar eine Vergütung
verbunden ist. Die erteilte Genehmigung ist jederzeit wider-
ruflich.
Über die Versetzung der Mitglieder des Senates in den
Ruhestand und das Austreten aus dem Senate treffen gemäß
Art. 11 der Verfassung besondere Gesetze, jetzt vom”. April 1875,
Bestimmung.
Nach dem einen kann ein Mitglied des Senates, das
durch eingetretene geistige oder körperliche Schwäche an der
ferneren gehörigen Führung seiner Amtsgeschäfte verhindert
wird, durch Beschluß des Senates unter Beziehung eines
Ruhegehaltes, das sich nach der Dauer der Mitgliedschaft
im Senate richtet und von */s bis auf ®/s des Honorars steigt,
sowohl auf eigenen Antrag als auf Veranlassung des Senates
in den Ruhestand versetzt werden. In beiden Fällen hat dem
Beschlusse eine kommissarische Prüfung unter Rücksprache
mit dem Beteiligten voranzugehen. Erachtet letzterer sich durch
den Beschluß des Senates für verletzt, so steht es ihm frei,
die Sache zur kommissarischen Entscheidung des Hanse-
atischen Oberlandesgerichts zu verstellen. Die Versorgung
der Hinterbliebenen eines Senatsmitgliedes erfolgt durch eine
der alleinigen Verwaltung des Senates unterstehende Senats-
witwenkasse, zu der die Senatoren Beiträge leisten.
Zum Austreten aus dem Senate verpflichten dieselben
Gründe, aus denen nach der Verfassung das Recht zur Teil-
nahme an den Wahlen zur Bürgerschaft verloren geht (siehe
unten 8.29). Ferner ist zum Austritt verpflichtet ein Senator,
der die Mutter oder die Tochter eines anderen Senators hei-
ratet oder als offener Handelsgesellschafter in das Geschäft
eines anderen Senatsmitgliedes eintritt. Zum Austreten aus
dem Senate kann genötigt werden, wer sich beharrlich weigert,
den ihm als Mitglied des Senates obliegenden Verbindlich-
keiten nachzukommen, wer sich eine gröbliche Überschreitung
seiner Amtsbefugnisse zuschulden kommen läßt, wer der
Pflicht zur Geheimhaltung eines Gegenstandes zuwiderhandelt
und wer die dem Senate und seiner Stellung schuldige Ach-