Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

30 Dritter Abschnitt. 
die Bestimmungen des Art. 21 auch auf diese Bürger An- 
wendung. 
Von größerer praktischer’Bedeutung als die Beschränkung 
der wahlberechtigten Bürger auf diejenigen, die Einkommen- 
steuer gezahlt haben, ist ihre Einteilung in verschiedene 
Klassen, die ein erhebliches Übergewicht der höher besteuerten 
Bevölkerungsschichten in der Bürgerschaft gewährleistet. Die 
Wahlen zur Bürgerschaft werden nämlich nach Art. 22 in 
Abteilungen der Wähler vollzogen, und es werden für die 
Stadt und die Vorstädte einerseits und das Städtchen Trave- 
münde und das Landgebiet andererseits je zwei Abteilungen 
gebildet, die fortlaufend mit den Ziffern I, IL, III und IV be- 
zeichnet werden. Die Abteilungen I und III umfassen die 
besitzenden Klassen, die Abteilungen III und IV die übrigen 
Wähler. Es gehören nämlich zur 
Abteilung I diejenigen Bürger, die in der Stadt oder 
in den Vorstädten wohnen und in den letzten drei Steuer- 
jahren vor der Wahl mindestens so viel an Einkommensteuer 
gezahlt haben, als von ihnen für ein Einkommen von 2100 Mk. 
während jener Jahre insgesamt zu zahlen war, sowie die 
lübeckischen Ehrenbürger, die in der Stadt oder in den 
Vorstädten wohnen; 
Abteilung II alle übrigen in der Stadt oder in den 
Vorstädten wohnenden wahlberechtigten Bürger; 
Abteilung III diejenigen Bürger, die in Travemünde 
oder im Landgebiet wohnen und entweder einen Land- 
besitz von mindestens 3 ha für eigene Rechnung bewirtschaften 
oder in den letzten drei Steuerjahren vor der Wahl mindestens 
so viel an Einkommensteuer gezahlt haben, als von ihnen 
für ein Einkommen von 2100 Mk. während jener Jahre ins- 
gesamt zu zahlen war, sowie die in Travemünde oder 
im Landgebiet wohnenden lübeckischen Ehrenbürger; 
Abteilung IV alle übrigen in Travemünde oder im 
Landgebiet wohnenden wahlberechtigten Bürger. 
Bei der Feststellung der Zugehörigkeit der Wähler zu 
den Abteilungen I und III werden Steuerbeträge, von deren 
Zahlung der Steuerpflichtige aus einem gesetzlichen Grunde 
befreit war, als gezahlt angesehen. Es wählen
	        
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