Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

32 Dritter Abschnitt. 
Beamte bestehen nicht. Niemand ist verpflichtet, die auf ihn 
gefallene Wahl anzunehmen, auch ist der Austritt aus der 
Bürgerschaft jederzeit und ohne Angabe von Gründen gestattet. 
Ein Vertreter ist verpflichtet, aus der Bürgerschaft auszutreten, 
wenn er seinen Wohnsitz im lübeckischen Staatsgebiete auf- 
gibt oder wenn er durch Stellung unter Vormundschaft, Er- 
öffnung des Konkurses, Leistung des Offenbarungseides, Bezug 
von Armenunterstützung oder Wahl zum Mitgliede des Senates 
das Recht, gewählt zu werden, verloren haben würde. Darüber, 
ob ein Vertreter seine Wählbarkeit verloren hat, entscheiden 
nach Art. 26 Abs. 4 in der Fassung vom 9. August 1905 die 
vereinigten Geschäftsvorstände der Bürgerschaft und des 
Bürgerausschusses. Die Mitglieder der Bürgerschaft beziehen 
grundsätzlich keine Entschädigung für ihre Tätigkeit als solche. 
Als aber am 8. Mai 1905 die Bürgerschaft den Senat um 
seine Zustimmung dazu ersuchte, die Bürgerschaftssitzungen 
versuchsweise bis Ende 1906 auf abends 6 Uhr zu verlegen, 
beschloß sie zugleich, wenn Bürgerschaftsmitglieder, die ihren 
regelmäßigen Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes hätten, 
nach den Abendsitzungen hier übernachteten, ihnen ihre Aus- 
lagen mit je 6 Mk. zu ersetzen. Der Senat erklärte sich in 
seinem Dekrete vom 13. Mai 1905 bereit, dem Ersuchen zu 
entsprechen, und fügte hinzu, daß er gegen den Beschluß der 
Bürgerschaft über die Entschädigung ihrer Mitglieder nichts 
zu erinnern finde; eines Rat- und Bürgerschlusses hierüber 
werde es indes nicht bedürfen, vielmehr sei der Geschäfts- 
vorstand für befugt zu erachten, diese Auslagen aus den etats- 
mäßigen Mitteln der Bürgerschaft zu bestreiten. Am 16. Sep- 
tember 1907 hat die Bürgerschaft beschlossen, die Vergütung 
für das Übernachten auf 8 Mk. zu erhöhen und denjenigen 
ländlichen Vertretern, die noch abends die Rückreise antreten, 
die Auslagen, jedoch nicht mehr als 8 Mk., zu vergüten. 
8 11. 
3. Die Wahlen. 
Die Vertreter werden auf sechs Jahre gewählt; scheidet 
ein Vertreter vorzeitig aus, so findet eine Ersatzwahl nur 
für den Rest seiner Amtszeit statt. Mit dem ersten Montag
	        
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