Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 5 
berufen werden, so oft der Senat es für erforderlich erachtet 
oder der Bürgerausschuß es begehrt, oder wenn mindestens 
dreißig Mitglieder bei dem Wortführer unter Darlegung des 
Zweckes schriftlich darauf antragen. Über die Zeit und den 
Ort der Versammlungen hat der Wortführer sich mit einem 
durch die Ratssetzung allgemein für die Verhandlungen des 
Senates mit der Bürgerschaft und dem Bürgerausschuß zum 
Kommissar bestellten Mitgliede des Senates zu verständigen; 
es ist dies der sogenannte ständige Kommissar, dem die Ver- 
mittlung des Geschäftsverkehrs zwischen dem Senate einer- 
seits und der Bürgerschaft und dem Bürgerausschuß anderer- 
seits obliegt, und der allen Verhandlungen dieser Körper- 
schaften, soweit in ihnen überhaupt Senatskommissare zu- 
gegen sind, beiwohnt. Die Versammlungen finden im Bürger- 
schaftssaale des Rathauses statt, und zwar regelmäßig an 
Montagen und gegenwärtig meist abends 6 Uhr. Jede Ver- 
sammlung ist mit Ausnahme dringlicher Fälle vom Wort- 
führer sieben Tage vorher bekannt zu machen; spätestens 
drei Tage vor der Sitzung ist jedem Vertreter ein Abdruck 
der zur Verhandlung kommenden Anträge des Senates nebst 
einer gedruckten Einladung zuzustellen. 
Beschlußfähig ist die Bürgerschaft, wenn mindestens die 
Hälfte der jeweils überhaupt vorhandenen Vertreter anwesend 
ist. Die Versammlungen sind in der Regel öffentlich; Aus- 
schluß der Öffentlichkeit tritt indes ein, wenn der Senat oder 
die Bürgerschaft es begehrt. In den Versammlungen sind Kom- 
missare des Senates gegenwärtig und an der Beratung teil- 
zunehmen berechtigt. In der Regel sind bei der Verhandlung 
aller Vorlagen des Senates der sogenannte ständige Kommissar 
und je nach der Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Gegen- 
standes ein oder mehrere Spezialkommissare — Mitglieder 
des Senates, in einzelnen Fällen auch Beamte, namentlich 
technische — zugegen*). Die Anwesenheit von Senatskom- 
*) Die regelmäßige Anwesenheit von Senatskommissaren 
und ihre Teilnahme an der Beratung, vor allem die Bestellung 
eines sogenannten ständigen Kommissars darf als eine außer- 
ordentlich glückliche Eigentümlichkeit des lübeckischen Staats- 
rechts bezeichnet werden, die geeignet ist, den Gang der Ver- 
3*
	        
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