Die Organisation des Staates. 5
berufen werden, so oft der Senat es für erforderlich erachtet
oder der Bürgerausschuß es begehrt, oder wenn mindestens
dreißig Mitglieder bei dem Wortführer unter Darlegung des
Zweckes schriftlich darauf antragen. Über die Zeit und den
Ort der Versammlungen hat der Wortführer sich mit einem
durch die Ratssetzung allgemein für die Verhandlungen des
Senates mit der Bürgerschaft und dem Bürgerausschuß zum
Kommissar bestellten Mitgliede des Senates zu verständigen;
es ist dies der sogenannte ständige Kommissar, dem die Ver-
mittlung des Geschäftsverkehrs zwischen dem Senate einer-
seits und der Bürgerschaft und dem Bürgerausschuß anderer-
seits obliegt, und der allen Verhandlungen dieser Körper-
schaften, soweit in ihnen überhaupt Senatskommissare zu-
gegen sind, beiwohnt. Die Versammlungen finden im Bürger-
schaftssaale des Rathauses statt, und zwar regelmäßig an
Montagen und gegenwärtig meist abends 6 Uhr. Jede Ver-
sammlung ist mit Ausnahme dringlicher Fälle vom Wort-
führer sieben Tage vorher bekannt zu machen; spätestens
drei Tage vor der Sitzung ist jedem Vertreter ein Abdruck
der zur Verhandlung kommenden Anträge des Senates nebst
einer gedruckten Einladung zuzustellen.
Beschlußfähig ist die Bürgerschaft, wenn mindestens die
Hälfte der jeweils überhaupt vorhandenen Vertreter anwesend
ist. Die Versammlungen sind in der Regel öffentlich; Aus-
schluß der Öffentlichkeit tritt indes ein, wenn der Senat oder
die Bürgerschaft es begehrt. In den Versammlungen sind Kom-
missare des Senates gegenwärtig und an der Beratung teil-
zunehmen berechtigt. In der Regel sind bei der Verhandlung
aller Vorlagen des Senates der sogenannte ständige Kommissar
und je nach der Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Gegen-
standes ein oder mehrere Spezialkommissare — Mitglieder
des Senates, in einzelnen Fällen auch Beamte, namentlich
technische — zugegen*). Die Anwesenheit von Senatskom-
*) Die regelmäßige Anwesenheit von Senatskommissaren
und ihre Teilnahme an der Beratung, vor allem die Bestellung
eines sogenannten ständigen Kommissars darf als eine außer-
ordentlich glückliche Eigentümlichkeit des lübeckischen Staats-
rechts bezeichnet werden, die geeignet ist, den Gang der Ver-
3*