Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

356 Dritter Abschnitt. 
missaren ist nicht erforderlich, wenn es sich um Wahlen oder um 
Gegenstände handelt, über die die Bürgerschaft ohne Mit- 
wirkung des Senates entscheiden kann. 
Über die Geschäftsbehandlung enthält die Verfassung 
nur wenige Bestimmungen; im übrigen wird sie nach Art. 48 
durch eine von der Bürgerschaft zu beschließende Geschäfts- 
ordnung geregelt. Die betreffenden Vorschriften bieten großen- 
teils kein besonderes Interesse. Hervorzuheben ist, daß nach 
Art. 46 Abs. 3 der Verfassung die Verhandlungen über An- 
träge des Senates vor allen anderen den Vorzug haben und 
nicht ohne Zustimmung der Kommissare des Senates durch 
anderweitige Geschäfte unterbrochen werden dürfen. Dem- 
entsprechend bestimmt $ 23 Abs. 1 der Geschäftsordnung, daß 
Mitteilungen und Anträge des Senates auf der vom Wort- 
führer bekannt zu machenden Tagesordnung den übrigen Ver- 
handlungsgegenständen voranzustellen sind, und $ 24, daß eine 
Abänderung der aufgestellten Tagesordnung, soweit sie An- 
träge des Senates betrifft, nur mit Zustimmung seiner Kom- 
missare zulässig ist. Während im übrigen das Wort vom 
Wortführer nur nach der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt 
wird, hat dies gegenüber den Kommissaren des Senates bis 
zum Beginn der Abstimmung zu jeder Zeit zu geschehen. Die 
Redner sprechen von ihrem Platze aus; die Abstimmung er- 
folgt regelmäßig durch Aufstehen oder Sitzenbleiben, durch 
namentlichen Aufruf nur, wenn es von mindestens zwanzig 
Mitgliedern der Versammlung beantragt worden ist. Bei 
Stimmengleichheit gilt die zur Entscheidung gestellte Frage 
für verneint. Auf alle Anträge des Senates muß in derselben 
Versammlung, in der sie gestellt sind, ein Beschluß gefaßt 
werden *); es steht jedoch der Bürgerschaft frei, einen Antrag 
handlungen sehr zu erleichtern und zu beschleunigen, auch 
Mißverständnisse und Zweifel in vielen Fällen kurzer Hand 
zu beseitigen. Sie gewährleistet eine stete, durchaus wünschens- 
werte Fühlung zwischen dem Senate und der Bürgerschaft. 
*) Mehrfache Lesungen kennt das lübeckische Staatsrecht 
nicht; einem Ersuchen auf Einführung einer zweiten Lesung 
hat der Senat keine Folge gegeben. Einen Ersatz für wieder- 
holte Lesungen bildet außer der gleich zu erwähnenden Ein- 
setzung einer Kommission die Vorberatung aller an die Bürger-
	        
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