Die Organisation des Staates. 39
von Privatstiftungen nach den bestehenden Gesetzen der Ge-
nehmigung des Senates und der Bürgerschaft bedürfen *);
VII. zur Entscheidung über die Anwendung des Expro-
priationsgesetzes auf die Ausführung einer Anlage;
IX. zum Abschlusse von Staatsverträgen, welche den
Handel, die Schiffahrt oder einen derjenigen Gegenstände
betreffen, die nach dem Gesagten der Mitgenehmigung der
Bürgerschaft unterliegen.
Außerdem steht der Bürgerschaft nach Art. 51 eine Mit-
wirkung zu:
X. bei der Verwaltung des Staatsvermögens sowie des
Vermögens der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden und
der Öffentlichen Wohltätiskeitsanstalten. Die Grenzen dieser
Mitwirkung sind indes im einzelnen bestimmt:
"Grundsatz ist, daß die Verwaltung des Staatsvermögens
im allgemeinen unter Leitung und Aufsicht des Senates den
Behörden übertragen ist, so daß diese die regelmäßigen Ver-
waltungshandlungen, z. B. die Verpachtung von Ländereien,
die Vermietung von Gebäuden, ohne Genehmigung des Senates
und der Bürgerschaft vornehmen können. Wesentliche Ände-
rungen in den Wirkungskreisen der einzelnen Behörden da-
gegen und in der herkömmlichen Verwaltung und Benutzung
des Staatsvermögens können ohne Zustimmung der Bürger-
schaft nicht vorgenommen, namentlich können ohne sie nicht
Staatsgüter neu erworben, veräußert, in Erbpacht gegeben
oder verpfändet werden. Die Vorstände der evangelisch-
lutherischen Kirchengemeinden sowie die Vorsteherschaften
der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten können ohne Zu-
stimmung der Bürgerschaft nicht zu Verfügungen ermächtigt
werden, zu denen sie nach den bestehenden Gesetzen die Ge-
nehmigung des Senates und der Bürgerschaft nachzusuchen
verpflichtet sind**). Das Staatsbudget sowie das allgemeine
Budget der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten (hierüber siehe
unten S. 128) — nach der Verordnung vom 19. November 1877,
das Budget der Verwaltungsbehörde für städtische Gemeinde-
anstalten betreffend, auch dieses — muß alljährlich der Bürger-
*, Vgl. unten S. 131.
**) Vol. hierüber unten S. 131£.