Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 39 
von Privatstiftungen nach den bestehenden Gesetzen der Ge- 
nehmigung des Senates und der Bürgerschaft bedürfen *); 
VII. zur Entscheidung über die Anwendung des Expro- 
priationsgesetzes auf die Ausführung einer Anlage; 
IX. zum Abschlusse von Staatsverträgen, welche den 
Handel, die Schiffahrt oder einen derjenigen Gegenstände 
betreffen, die nach dem Gesagten der Mitgenehmigung der 
Bürgerschaft unterliegen. 
Außerdem steht der Bürgerschaft nach Art. 51 eine Mit- 
wirkung zu: 
X. bei der Verwaltung des Staatsvermögens sowie des 
Vermögens der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden und 
der Öffentlichen Wohltätiskeitsanstalten. Die Grenzen dieser 
Mitwirkung sind indes im einzelnen bestimmt: 
"Grundsatz ist, daß die Verwaltung des Staatsvermögens 
im allgemeinen unter Leitung und Aufsicht des Senates den 
Behörden übertragen ist, so daß diese die regelmäßigen Ver- 
waltungshandlungen, z. B. die Verpachtung von Ländereien, 
die Vermietung von Gebäuden, ohne Genehmigung des Senates 
und der Bürgerschaft vornehmen können. Wesentliche Ände- 
rungen in den Wirkungskreisen der einzelnen Behörden da- 
gegen und in der herkömmlichen Verwaltung und Benutzung 
des Staatsvermögens können ohne Zustimmung der Bürger- 
schaft nicht vorgenommen, namentlich können ohne sie nicht 
Staatsgüter neu erworben, veräußert, in Erbpacht gegeben 
oder verpfändet werden. Die Vorstände der evangelisch- 
lutherischen Kirchengemeinden sowie die Vorsteherschaften 
der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten können ohne Zu- 
stimmung der Bürgerschaft nicht zu Verfügungen ermächtigt 
werden, zu denen sie nach den bestehenden Gesetzen die Ge- 
nehmigung des Senates und der Bürgerschaft nachzusuchen 
verpflichtet sind**). Das Staatsbudget sowie das allgemeine 
Budget der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten (hierüber siehe 
unten S. 128) — nach der Verordnung vom 19. November 1877, 
das Budget der Verwaltungsbehörde für städtische Gemeinde- 
anstalten betreffend, auch dieses — muß alljährlich der Bürger- 
*, Vgl. unten S. 131. 
**) Vol. hierüber unten S. 131£.
	        
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