40 Dritter Abschnitt.
schaft vorgelegt werden, die grundsätzlich jedem einzelnen
Posten die Genehmigung versagen kann, das Budget also
nicht im ganzen anzunehmen oder abzulehnen braucht; nur
den bereits durch besonderen Rat- und Bürgerschluß be-
willisten Einnahmen und Ausgaben darf bei dieser Gelegen-
heit die Genehmigung von der Bürgerschaft — ebensowenig
vom Senate — einseitig versagt werden*). Alle Ausgaben
aus der öffentlichen Kasse sind in der Regel durch die Mit-
bewilligung der Bürgerschaft bedingt; dieser Satz erleidet in-
des die oben S. 16f. erwähnten tatsächlichen Einschränkungen
in bezug auf die Ehrenausgaben des Senates und die Kosten
diplomatischer Verhandlungen und Sendungen. Ohne Zu-
stimmung der Bürgerschaft darf weder eine neue Staatsanleihe
gemacht, noch der zur Tilgung der Staatsschulden festgesetzte
Plan geändert werden. Über die Verwaltung eines jeden
Jahres ist der Bürgerschaft der Bericht des Finanzdeparte-
ments (siehe unten S. 108f.) und der Rechnungsrevisions-
deputation (siehe unten $8. 111f.) mitzuteilen; auch kann dem
Stadtkassenverwalter (siehe unten S. 109) nur nach dem ge-
meinsamen Beschluß des Senates und der Bürgerschaft über
seine Verwaltung in jedem Jahre Quittung erteilt werden.
(Art. öl der Verf.)
Das Schwergewicht der Tätigkeit der Bürgerschaft liegt
in der Beratung und Beschlußfassung über die Anträge des
Senates. Sie besitzt indes auch das Recht der Initiative.
Einmal können zu jedem Senatsantrage Zusätze, Beschrän-
kungen oder sonstige Änderungen beantragt und beschlossen
werden, und sodann ist jedes Mitglied der Bürgerschaft be-
rechtigt, Anregungen zu Anträgen der Bürgerschaft an den
Senat zu geben. Einer solchen Anregung ist jedoch nur dann
Folge zu geben, wenn sie dem Vorsitzenden schriftlich zu-
gestellt ist und nach gestellter Vorfrage von mindestens zehn
Mitgliedern der Versammlung untersützt wird. In diesem
Falle steht dem Antragsteller die nähere Begründung seines
Antrages zu, worauf über die Frage, ob der Gegenstand zu
näherer Erwägung an den Bürgerausschuß verwiesen werden
soll oder nicht, beraten und abgestimmt wird. Entscheidet
*) Das Nähere siehe unten S. 110 £.